Dies führte dazu, dass sich vor dem Lokal, in dem sich AfD-Mitglieder und Anhänger trafen, am Wahlabend Fotografen und Kamerateams aus Deutschland versammelten, die Reaktionen der Parteibasis einfangen wollten. Die Entscheidung, dass Journalisten trotz Akkreditierung keinen Zugang haben, war erst am Samstagabend gefallen.
Eigentlich hatte die AfD ihre Wahlparty mit rund 200 Menschen feiern wollen, 50 Plätze davon waren für Medienvertreter vorgesehen. Der stellvertretende Sprecher des AfD-Landesverbands, Torben Braga, gab an, dass sich Stand Samstagvormittag schon rund 150 Medienvertreter anmelden wollten, 50 Medienvertreter hätten bereits eine Zusage erhalten.
Das Nachrichtenmagazin "Der Spiegel", die Springer-Marken "Bild" und "Welt" sowie die Tageszeitung "Taz", die alle nicht zu den akkreditierten Vertretern der Presse gehörten, hatten sich daraufhin gemeinsam an das LG Erfurt gewandt. Das hatte am Samstag geurteilt, die AfD müsse mehrere Journalisten doch bei ihrer Wahlparty einlassen. Das Gericht gab damit den klagenden Medienhäusern, die die Pressefreiheit bedroht sehen, recht.
Bereits vor der mündlichen Verhandlung hatte Braga mitgeteilt, dass die AfD die Wahlparty möglicherweise komplett absagen werde, sollte das LG den Journalisten recht geben. Der Gerichtsbeschluss habe die AfD "zur Absage der Veranstaltung in der bisher geplanten Form" gezwungen, erklärte der Parteisprecher nach der Entscheidung. Die Rechtsprechung bedeute letztlich, dass in einem Lokal, das bestenfalls 200 Menschen fasse, neben 150 bereits angemeldeten Gästen der Partei mehr als 150 Medienvertreter eingelassen werden müssten, begründete die AfD ihre Entscheidung. "Es käme zwingend zu einem Abbruch/Absage der Veranstaltung wegen Überfüllung. Die Sicherheit sämtlicher Teilnehmer wäre nicht gewährleistet."
Nicht bloße "Dankeschön-Veranstaltung" für Wahlhelfer und Parteifreunde
Der Vorsitzende Richter Christoph von Friesen hatte das Urteil unter anderem damit begründet, dass es sich bei der Wahlparty nicht um eine Dankeschön-Veranstaltung für Wahlhelfer und Parteifreunde handle, sondern diese einen "informatorischen Charakter" habe. Dadurch, dass die AfD bereits andere Medienvertreter zur Party zugelassen habe, sei diese geöffnet worden. Somit müsse die Partei anderen Medienvertretern ebenso die Teilnahme ermöglichen.
Der Anspruch darauf könne zwar bei beengten Räumlichkeiten nicht "uferlos" sein. Doch für eine faire Auswahl von Medienvertretern hätte die Partei zuvor transparent ein Akkreditierungsverfahren nach bestimmten Vorgaben kommunizieren müssen, so von Friesen.
Das LG hatte eine mündliche Verhandlung angesetzt, weil die AfD gegen einen gleichlautenden Eil-Beschluss des Gerichts von vor einer Woche vorgegangen war. Der VerfGH Thüringen hatte zwischenzeitlich festgestellt, dass die Partei vor dem Eil-Beschluss hätte rechtliches Gehör bekommen müssen. Dies ist nun erfolgt.