Die Stadt Bad Kreuznach muss dem Eigentümer eines denkmalgeschützten Wohngebäudes erlauben, einen Solarzaun auf seinem Grundstück zu errichten. Dies leitet das OVG Koblenz aus dem EEG ab, nach dem an der Errichtung und dem Betrieb von Solaranlagen ein überragend öffentliches Interesse besteht.
Das in Bad Kreuznach gelegenen Wohnhaus ist seit 1998 als Kulturdenkmal geschützt. Der Eigentümer will auf dem Grundstück auf der Einfriedungsmauer entlang der Straße einen Solarzaun errichten. Dafür beantragte er eine denkmalrechtliche Genehmigung. Doch die Stadt winkte ab. Der Mann klagte, bekam aber erst in zweiter Instanz Recht: Das OVG verpflichtete die Stadt, die Genehmigung zu erteilen (Urteil vom 15.08.2024 – 1 A 10604/23.OVG).
Zwar sei das Vorhaben denkmalschutzrechtlich genehmigungspflichtig. Jedoch überwiege das öffentliche Interesse an der Förderung erneuerbarer Energien, wie es im Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) festgeschrieben ist. Der Bau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien liege nach der Wertung des Gesetzgebers im überragenden öffentlichen Interesse und diene der öffentlichen Sicherheit. Das Interesse am Erhalt des äußeren Erscheinungsbildes des Denkmales müsse daher zurückstehen – zumal es auf dem Grundstück keinen alternativen Standort für die Solaranlage gebe, der dem Schutz des Denkmals besser gerecht werde (Urteil vom 15.08.2024 - 1 A 10604/23.OVG).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
VG Koblenz, Solaranlage, Ablehnung, Kulturdenkmal, Einfriedung, BeckRS 2023, 16722 (Vorinstanz)
OVG Lüneburg, Denkmalrechtliche Anforderungen an Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien, NVwZ 2023, 1017
VG Braunschweig, Rückbau einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Baudenkmals, BeckRS 2023, 2214
OVG Magdeburg, denkmalschutzrechtliche Genehmigung einer Solarthermieanlage - Denkmalschutzrecht -, BeckRS NVwZ 2022, 1577