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Beschwerde erfolgreich: Grillrestaurants müssen Rauch- und Geruchsimmissionen reduzieren

VGH Mannheim
Die Be­trei­be­rin­nen drei­er Grill­re­stau­rants in der Mann­hei­mer In­nen­stadt müs­sen ihre Rauch- und Ge­ruchs­im­mis­sio­nen um 90% re­du­zie­ren. Die Stadt Mann­heim hatte dies zum Schutz der An­woh­ner an­ge­ord­net.

Der VGH Mannheim hat der Stadt Mannheim im Rechtsstreit mit drei Grillrestaurantbetreiberinnen recht gegeben. Gegenstand des Verfahrens waren Eilanträge der Restaurantbetreiberinnen aus der Mannheimer Innenstadt gegen Anordnungen zur Verminderung von Rauch- und Geruchsimmissionen. Diese wurden vom VGH nun abgelehnt (Beschluss vom 20.08.2024 – 10 S 232/24).

Die Stadt hatte den Betreiberinnen im Februar 2023 per Bescheid auferlegt, die durch Holzkohlegrills verursachten Rauch- und Geruchsmissionen innerhalb von sechs Monaten um mindestens 90% zu reduzieren. Dies sollte durch den Einsatz von Abluftanlagen erreicht werden, die den neusten technischen Standards entsprechen. 

Nachdem die Betreiberinnen erfolglos Widerspruch gegen die Anordnung eingelegt hatten, erhoben sie Klage vor dem VG Karlsruhe und beantragten vorläufigen Rechtsschutz. Das VG stellte im Februar 2024 die aufschiebende Wirkung der Klagen wieder her, womit die Betreiberinnen die Emissionsreduktion zunächst nicht umsetzen mussten. 

Auf die Beschwerde der Stadt Mannheim hin hat der 10. Senat des VGH diese Entscheidung jedoch korrigiert. Der Senat befand, dass die Anordnungen der Stadt rechtmäßig seien. Bei der Abwägung der Interessen stellte er das öffentliche Interesse an einer sofortigen Reduzierung der unzumutbaren Geruchsbelästigungen der Anwohnerschaft über das Interesse der Restaurantbetreiberinnen an einem Aufschub.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar. Die betroffenen Grillrestaurants sind damit nun verpflichtet, die Maßnahmen zur Emissionsreduktion umgehend umzusetzen (Beschluss vom 20.08.2024 - 10 S 232/24).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Spies, Einige Aspekte des Gaststätten- und Freizeitlärms, GewA 2004, 453


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