Zwei Geflüchtete beklagen zu große Einschränkungen durch die bayerische Bezahlkarte und fordern wieder eine Überweisung auf ihr Konto. Das SG Nürnberg hat ihnen in Eilverfahren recht gegeben.
Die Stadt Schwabach muss den beiden Frauen die monatlichen Unterstützungsleistungen damit vorerst wieder auf ihr Konto überweisen – statt sie nur über die Bezahlkarte zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidungen (Az.: S 11 AY 15/24 ER und S 11 AY 18/24 ER) sind noch nicht rechtskräftig.
Das Bezahlkarten-System, das der Bundestag im April beschlossen hatte, ist seit Ende Juni bayernweit im Einsatz. Mit den Karten kann in Geschäften eingekauft und pro Monat können bis zu 50 Euro in bar abgehoben werden. Die Karte ist zudem regional beschränkt und nicht für Online-Einkäufe gedacht. So soll der Missbrauch von Leistungen und in der Konsequenz auch Anreize für Zuwanderung begrenzt werden. Flüchtlingsverbände haben daran wiederholt Kritik geübt.
Die beiden geflüchteten Frauen argumentierten, dass es mit der Bezahlkarte nicht möglich sei, etwa günstig im Internet oder in Nachbarstädten einzukaufen. Auch könne man nicht ohne weiteres Vereinen beitreten, weil die Überweisung der Mitgliedsbeiträge erst genehmigt werden müsse.
Bezahlkarte keine Pauschallösung – Ermessen auszuüben
Das Nürnberger SG entschied in beiden Fällen, dass die Behörde bei der Entscheidung, wie sie den Asylsuchenden ihre Leistungen zur Verfügung stellt, "zwingend Ermessen auszuüben" hat. Sie müsse die örtlichen Besonderheiten und unterschiedlichen Lebenslagen der Klägerinnen berücksichtigen, sonst drohten ihnen "wesentliche Nachteile". Eine Sprecherin des Gerichts betonte, dass damit keine Aussage zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Einführung der Bezahlkarte getroffen worden sei.
Das Hamburger SG hatte zuvor die Bargeldobergrenze von 50 Euro zumindest für Flüchtlinge mit Kindern und Schwangere für rechtswidrig erklärt. Auch dort spielte das Ermessen eine entscheidende Rolle: Die für die Karte zuständige Sozialbehörde müsse die persönlichen Lebensumstände der Antragstellenden berücksichtigen und starre Obergrenzen würden das nicht ermöglichen, hieß es (Entscheidung vom 01.08.2024 - S 11 AY 15/24 ER).