Im Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität haben Sicherheitsbehörden teils weitreichende Befugnisse – ermöglicht auch durch das BKA-Gesetz. Werden dabei Grundrechte verletzt? Das BVerfG will am 1.Oktober sein Urteil zu einer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz verkünden.
Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) hatte sich gegen verschiedene Regelungen des 2017 geänderten Bundeskriminalamt-Gesetzes gewandt. Die Kläger sehen durch die Befugnisse der Sicherheitsbehörden ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt - und fordern konkrete verfassungsrechtliche Maßstäbe für das Sammeln und Speichern von Daten.
Konkret kritisiert die GFF Regelungen, die das Bundeskriminalamt ermächtigen, Kontaktpersonen von Verdächtigen heimlich zu überwachen. Sie beanstanden zudem, sensible personenbezogene Daten könnten schon wegen vager Anhaltspunkte oder bloßer Vermutungen umfangreich auf Vorrat gespeichert und ohne weitere sachliche und zeitliche Grenzen genutzt werden.
Es gehe um das Spannungsfeld zwischen dem Sicherheitsauftrag des Staates und dem Schutz individueller Freiheitsrechte, hatte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und Vorsitzender des Ersten Senats, Stephan Harbarth, bei der mündlichen Verhandlung im Dezember gesagt.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
BVerfG, Teilweise Verfassungswidrigkeit des BKA-Gesetzes, BeckRS 2016, 44821
BVerfG: BKA-Befugnisse zur Terrorabwehr unverhältnismäßig ausgestaltet, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 20.04.2016, becklink 2003048
Dürr, Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach dem Urteil zum Bundeskriminalamtsgesetz - wie viel Sicherheit ist zum Wohle der Freiheit notwendig?, JA 2019, 432
Demuth, Terrorabwehr des BKA – Datenschutz gegen Datenschatz, DRiZ 2015, 294
BKA-Gesetz beschlossen, NJW-Spezial 2008, 730