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Iberischer Wolf: EuGH stoppt Jagdfreigabe in spanischer Region

EuGH
Der Wolf darf re­gio­nal nicht als Art ein­ge­stuft wer­den, die ge­jagt wer­den darf, wenn sein Er­hal­tungs­zu­stand auf na­tio­na­ler Ebene un­güns­tig ist. Das gilt laut EuGH selbst dann, wenn er in der be­trof­fe­nen Re­gi­on nicht im Sinne der Ha­bi­ta­tricht­li­nie streng ge­schützt ist.

Die Habitatrichtlinie bezweckt unter anderem den Erhalt der Artenvielfalt wildlebender Tiere. In Spanien unterliegen die Populationen des Iberischen Wolfs gemäß der Richtlinie unterschiedlichen Schutzregelungen: Die Populationen südlich des Duero sind streng geschützt. Die Populationen nördlich des Duero sind als Tierart von gemeinschaftlichem Interesse eingestuft, die Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein kann.

Ein regionales Gesetz stufte den Wolf in einer Region nördlich des Duero als Art ein, die gejagt werden darf. Die Regionalregierung genehmigte auf dieser Grundlage den Abschuss von 339 Wölfen in den Jagdperioden 2019 bis 2022. Eine Vereinigung, die sich für die Erhaltung des Iberischen Wolfes einsetzt, klagte. Das angerufene spanische Gericht rief den EuGH an. Dieser bestätigt die Zweifel an der Vereinbarkeit des Regionalgesetzes mit der Habitatrichtlinie (Urteil vom 29.07.2024 – C-436/22).

Wenn die Habitatrichtlinie den Iberischen Wolf nördlich des Duero als Tierart einstuft, die Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein kann, bedeute dies nicht, dass ihr Erhaltungszustand günstig ist. Hintergrund ist ein Bericht, den Spanien 2019 an die Kommission übermittelt hat und nach dem sich der Wolf im Zeitraum 2013 bis 2018 in drei spanischen Regionen im Erhaltungszustand "ungünstig – unzureichend" befand.

Nicht allein regionaler Erhaltungszustand entscheidend

Ziel der Verwaltungsmaßnahmen müsse sein, die betreffende Art in einem günstigen Erhaltungszustand zu erhalten oder diesen wiederherzustellen. Wenn diese Maßnahmen Vorschriften über die Jagd beinhalten, seien diese somit dazu bestimmt, die Jagd einzuschränken und nicht auszuweiten. Die Jagd könne sogar ganz verboten werden.

Weiter stellt der EuGH klar, dass die Entscheidung, die Jagd zu erlauben, auf einer ausreichenden Datengrundlage zum Erhaltungszustand der Tierart beruhen muss (der EuGH spricht von den "besten zur Verfügung stehenden Daten"). Die Mitgliedstaaten seien nach der Habitatrichtlinie verpflichtet, den Erhaltungszustand zu überwachen. Bei der Bewertung sei nicht nur die lokale Ebene in den Blick zu nehmen, sondern auch die der biogeografischen Region. Gegebenenfalls müsse auch eine grenzüberschreitende Bewertung erfolgen.

Es gelte das Vorsorgeprinzip: Befinde sich eine Tierart in einem ungünstigen Erhaltungszustand, müssten die zuständigen Behörden Maßnahmen ergreifen, um den Erhaltungszustand der Art so weit zu verbessern, dass deren Populationen in Zukunft dauerhaft einen günstigen Erhaltungszustand erreichen. Erst vor wenigen Wochen hatte der EuGH ein Verbot der Wolfsjagd in Österreich mit ähnlichen Argumenten bestätigt (Urteil vom 29.07.2024 - C-436/22).

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