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Elektronischer Rechtsverkehr: Ab August ist auch das BVerfG dabei

BVerfG
Ab 1. Au­gust nimmt auch das BVerfG am elek­tro­ni­schen Rechts­ver­kehr teil. An­wäl­te und An­wäl­tin­nen sind dann ver­pflich­tet, Ver­fah­rens­an­trä­ge, Schrift­sät­ze und An­la­gen di­gi­tal ein­zu­rei­chen. Auch Bür­ge­rin­nen und Bür­ger kön­nen den elek­tro­ni­schen Weg nut­zen – müs­sen das aber nicht.

Sie haben auch weiterhin die Möglichkeit, ihre verfahrensbezogenen Dokumente per Post oder Telefax in Karlsruhe einzureichen. Für die Anwaltschaft, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts steht der analoge Weg ab August dagegen nicht mehr zur Verfügung. So sehen es die §§ 23a ff. BVerfGG vor, die dann in Kraft treten. Die Einführung der digitalen Verfassungsbeschwerde hatte die Bundesregierung vor knapp einem Jahr beschlossen. Bei allen anderen Gerichten gilt eine ak­ti­ve beA-Nut­zungs­pflicht für Anwältinnen und Anwälte bereits seit 2022.

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von ihr signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Sichere Übermittlungswege sind beispielsweise das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), das elektronische Bürger- und Organisationspostfach (eBo), der Dienst "Mein Justizpostfach" oder der Postfach- und Versanddienst eines absenderbestätigten De-Mail-Kontos. Per E-Mail können verfahrensbezogenen Dokumente nicht rechtswirksam eingereicht werden.

Informationen rund um die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs stellt das BVerfG in einem Frage-Antwort-Katalog (FAQ) bereit.

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