Jahrelang betrieb er neben seinem Beruf als Polizist einen Autohandel – mit Jahresumsätzen teilweise in Millionenhöhe. Das kostet ihn nun seinen Job. Das VG Trier verhängte die disziplinare Höchstmaßnahme und entfernte den Beamten aus dem Dienst.
Insgesamt sechs Jahre lang engagierte sich der Polizist nebenberuflich als Autohändler – freilich, ohne sich dies genehmigen zu lassen. Teilweise nutzte er dafür Zeiten, in denen er krankgeschrieben war. Um Geschäfte anzubahnen, nutzte er immer wieder auch seine Stellung als Polizeivollzugsbeamter und seine dienstliche Telefonnummer.
Das reichte dem VG Trier, um den Polizisten aus dem Dienst zu entfernen. Die Tätigkeit als Autohändler sei genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigungsfähig gewesen (Urteil vom 18.07.2024 – 4 K 732/24.TR). Dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schade es, wenn ein Beamter sich mit einer einem Zweitberuf gleichenden Betätigung ein zweites wirtschaftliches Standbein aufbaue. Wieviel der Beamte tatsächlich mit dem Autohandel verdiente, hielt das Gericht für unbeachtlich. Er habe hohe Umsätze erzielt und sich als professionell agierender Unternehmer dargestellt.
Durch die über mehrere Jahre ohne Genehmigung ausgeübte Nebentätigkeit – auch in Zeiten dienstunfähiger Erkrankung – habe er gegen seine allgemeine Gehorsams- und Hingabepflicht verstoßen. Auch habe er die Pflicht verletzt, sich außerhalb des Dienstes in einer Weise zu verhalten, die der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf und das Ansehen der Bundespolizei erfordern. Dass er sich jahrelang bewusst und kontinuierlich über das Nebentätigkeitsrecht hinweggesetzt und auch seine Stellung als Polizeibeamter für seine privaten Zwecke ausgenutzt habe, offenbare eine "vollständige innere Loslösung aus seiner beamtenrechtlichen Pflichtenstellung" und dokumentiere eine irreparable Ansehensbeeinträchtigung seiner Person.
Mildernde Umstände zugunsten des Beamten sah das VG keine. Der Polizist kann noch in Berufung gehen. Das Nebentätigkeiten für Beamte zum Verhängnis werden können, zeigt auch ein vom OVG Koblenz entschiedener Fall: Dieses bestätigte die Entfernung eines Polizisten aus dem Dienst, der mehr als ein Jahr krankheitsbedingt nicht zum Dienst erschienen war, zugleich aber als Ausschankhilfe in dem von seiner Familie betriebenen Restaurant gearbeitet hatte (Urteil vom 18.07.2024 - 4 K 732/24.TR).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
VG Wiesbaden, Rechtmäßigkeit einer Disziplinarverfügung gegen Polizistin wegen ungenehmigter Nebentätigkeit und unberechtigter Datenabfragen, BeckRS 2021, 50804