chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

Gelbe Tonne gehört auf das Grundstück, nicht auf die Straße

VG Hannover
Gelbe Ton­nen sind laut VG Han­no­ver grund­sätz­lich auf pri­va­ten Flä­chen un­ter­zu­brin­gen. Nur für den Zeit­raum un­mit­tel­bar vor und nach deren Lee­rung dür­fen sie – wenn nötig – auf Geh­we­gen ab­ge­stellt wer­den. Ein wich­ti­ges Ar­gu­ment war das Ge­wicht der Ton­nen.

Die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses wollte zwei Gelbe Tonnen im öffentlichen Straßenraum aufstellen. Dafür beantragte sie eine Sondernutzungserlaubnis. Die Stadt aber stellte sich quer. Deswegen wandte sich die Hausbesitzerin an das VG Hannover (Urteil vom 25.07.2024 - 7 A 5135/23).

Ohne Erfolg: Gelbe Tonnen seien grundsätzlich auf dem Privatgrundstück abzustellen, weil sie wegen ihres Inhalts (sie sind für Leichtverpackungen aus Plastik und Alu vorgesehen) regelmäßig ein eher geringes Gewicht aufwiesen, so das Gericht. Es befürchtete wohl, dass sie vom Winde verweht werden könnten. Lediglich im Zeitraum unmittelbar vor und nach ihrer Leerung dürften sie – wenn nötig – auf Gehwegen abgestellt werden.

Eine Ausnahme davon scheide hier aus. Dass die Tonnen aus dem Innenhof durch das Treppenhaus über mehrere Treppenstufen zur Leerung transportiert werden müssen, reiche nicht. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden (Urt. v. 25.7.2024 7 A 5135/23). 

 

Aus der Datenbank beck-online

OVG Bautzen, "Blaue Altpapiertonnen" im öffentlichen Straßenraum, BeckRS 2012, 57921

VG Dresden, Vorübergehendes Aufstellen von "Blauen Altpapiertonnen" im öffentlichen Straßenraum zur Entleerung, BeckRS 2009, 32947

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü