Gelbe Tonnen sind laut VG Hannover grundsätzlich auf privaten Flächen unterzubringen. Nur für den Zeitraum unmittelbar vor und nach deren Leerung dürfen sie – wenn nötig – auf Gehwegen abgestellt werden. Ein wichtiges Argument war das Gewicht der Tonnen.
Die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses wollte zwei Gelbe Tonnen im öffentlichen Straßenraum aufstellen. Dafür beantragte sie eine Sondernutzungserlaubnis. Die Stadt aber stellte sich quer. Deswegen wandte sich die Hausbesitzerin an das VG Hannover (Urteil vom 25.07.2024 - 7 A 5135/23).
Ohne Erfolg: Gelbe Tonnen seien grundsätzlich auf dem Privatgrundstück abzustellen, weil sie wegen ihres Inhalts (sie sind für Leichtverpackungen aus Plastik und Alu vorgesehen) regelmäßig ein eher geringes Gewicht aufwiesen, so das Gericht. Es befürchtete wohl, dass sie vom Winde verweht werden könnten. Lediglich im Zeitraum unmittelbar vor und nach ihrer Leerung dürften sie – wenn nötig – auf Gehwegen abgestellt werden.
Eine Ausnahme davon scheide hier aus. Dass die Tonnen aus dem Innenhof durch das Treppenhaus über mehrere Treppenstufen zur Leerung transportiert werden müssen, reiche nicht. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden (Urt. v. 25.7.2024 - 7 A 5135/23).
Aus der Datenbank beck-online
OVG Bautzen, "Blaue Altpapiertonnen" im öffentlichen Straßenraum, BeckRS 2012, 57921
VG Dresden, Vorübergehendes Aufstellen von "Blauen Altpapiertonnen" im öffentlichen Straßenraum zur Entleerung, BeckRS 2009, 32947