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"United Tribuns" bleibt insgesamt verboten

BVerwG
Die ro­cker­ähn­li­che Grup­pie­rung "United Tri­buns" bleibt ver­bo­ten – ein­schlie­ß­lich ihres Chap­ters "United Tri­buns North­si­de". Die­ses habe sich nicht von den straf­ge­setz­wid­ri­gen Zwe­cken der Haupt­ver­ei­ni­gung di­stan­ziert, so das BVer­wG.

Bun­des­in­nen­mi­nis­te­rin Nancy Fae­ser (SPD) hatte den Verein "United Tribuns" 2022 verboten und aufgelöst. Erfasst waren auch mehrere Chapter, Teilorganisationen des Vereins, die jeweils für ein bestimmtes Gebiet zuständig sind. Um ein solches Chapter handelt es sich auch bei "United Tribuns Northside". Dieses scheiterte jetzt mit seiner Klage, von dem Vereinsverbot ausgenommen zu werden.

Die Anwälte des Chapters bemängelten in der mündlichen Verhandlung, dass das Ministerium keine stichhaltigen Beweise vorgelegt habe. Die Verurteilungen von Club-Mitgliedern seien Einzelfälle gewesen, die noch dazu etliche Jahre zurückliegen. Die "United Tribuns Northside" hätten damit auch nichts zu tun gehabt. Sie seien nicht in übergeordnete Hierarchien des Clubs eingebunden gewesen, sodass zumindest sie nicht verboten werden dürften.

Dem folgte das BVerwG nicht (Urteil vom 24.07.2024 – 6 A 5.22). Die "United Tribuns Northside" seien zu Recht von dem Verbot umfasst. Als Chapter hätten sie sich als Teilorganisation in die hierarchischen Strukturen des Gesamtvereins eingefügt. "Für die Verbotsbehörde bestand kein Anlass, den Kläger von dem Verbot auszunehmen, da sich dieser nicht von den strafgesetzwidrigen Zwecken distanziert hat", teilte das Gericht mit. Das Gericht ist in erster und letzter Instanz für Klagen gegen Vereinsverbote zuständig.

Von Vereinsverbot erfasst

Gemeinsamer Zweck sei die – auch gewalttätige – Geltendmachung räumlicher Herrschaftsansprüche gegenüber konkurrierenden Gruppierungen, so die Verwaltungsrichterinnen und -richter weiter, die letztlich der Einnahmeerzielung im Rotlicht- und Türstehermilieu diene und in den Bereich der Kriminalität hineinreiche. Das ergebe sich vor allem aus ihrem Auftreten ähnlich einer Rockergruppierung.

Die "United Tribuns" verfügten ferner über eine von dem Willen der einzelnen Mitglieder losgelöste und organisierte Gesamtwillensbildung. Dieser liege ein Regelwerk zugrunde, das zwischen Organisationsebenen unterscheide sowie Organe und Funktionen mit bestimmten Aufgaben und Befugnissen festlege. Diese Vorgaben seien auch im Wesentlichen umgesetzt worden. Die örtlichen Chapter sieht das BVerwG als gebietliche Teilorganisationen des Hauptvereins "United Tribuns" an. Es folgert dies aus der streng hierarchischen Struktur des Gesamtvereins. Die Chapter müssten sich in diese Struktur einfügen, da sie vom Hauptverein existentiell abhängig seien (Urt. v. 24.7.2024 6 A 5.22). 

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