Der AfD stehe in diesem Fall kein "Besetzungsrecht" zu, machte er deutlich, sondern lediglich ein Vorschlagsrecht (Entscheidung vom 18.07.2024 – Vf. 36-IVa-22). Es sei aber eben zulässig, die tatsächliche Besetzung des Gremiums von einer freien Mehrheitswahl durch das Landtagsplenum abhängig zu machen.
Die Entscheidung war mit einer gewissen Spannung erwartet worden, weil die Frage politisch durchaus heikel ist: Denn das parlamentarische Kontrollgremium kontrolliert den bayerischen Verfassungsschutz – und der beobachtet die AfD auch in Bayern als Gesamtpartei.
Bisher alle AfD-Kandidaten durchgefallen
Konkret ging es in dem Verfahren um die vergangene Legislaturperiode. Die AfD hatte damals wiederholt Kandidaten für das Gremium vorgeschlagen, die im Parlament aber in geheimen Wahlen allesamt keine Mehrheit fanden. Auch in der aktuellen Legislaturperiode sind bislang alle Kandidaten der AfD für das Kontrollgremium im Landtag durchgefallen.
Die AfD hatte vor dem VerfGH argumentiert, sie werde in ihren Rechten auf formale Chancengleichheit und effektive Oppositionsarbeit beschnitten. Das Kontrollgremium müsse spiegelbildlich wie der Landtag selbst besetzt werden. Die Vertreter des Landtags argumentierten dagegen, dass der Zugang zu dem Gremium sehr wohl durch eine Wahl geregelt werden dürfe. Und die sei nun einmal geheim, ein Abgeordneter sei dabei frei.
Im Sommer 2021 hatte der VerfGH bereits eine erste Klage der AfD wegen deren Nicht-Wahl in das Gremium abgewiesen, wegen Unzulässigkeit. Daraufhin hatte die Fraktion später eine erneute Klage eingereicht – über die wurde jetzt entschieden. Auch die AfD-Fraktion in Brandenburg war 2023 im Streit um einen Platz in der Parlamentarischen Kontrollkommission erfolglos geblieben.
Auch Klage gegen Haushaltsaufstellung abgewiesen
Am Vormittag war die AfD bereits mit einer Klage gegen die Haushaltsaufstellung 2022 vor dem Bayerischen VerfGH gescheitert (Entscheidung vom 18.07.2024 – Vf. 41-IVa-22). Es ging dabei um eine Beschlussempfehlung des Wirtschaftsministeriums an das Büro des Haushaltsausschusses im Landtag, in dem damals auch zu AfD-Änderungsanträgen Stellung genommen wurde.
Die AfD hatte argumentiert, dies verstoße gegen die Geschäftsordnung des Landtags und das Neutralitätsgebot und habe ihre Mitwirkungsrechte als Abgeordnete und Fraktion bei der Budgetfindung beeinträchtigt. Das Gericht wies die Klage aber als insgesamt unzulässig ab (Entscheidung v. 18.7.2024 - Vf. 36-IVa-22).
Aus der Datenbank beck-online
Huber, Die AfD – Facetten aktueller Rechtsprechung, NVwZ 2024, 119
Michel, Parlamentarische Kontrolle des Verfassungsschutzes in Bund und Ländern, GSZ 2021, 197