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Zum Schutz des Flugbetriebs: Verschärfung des Luftsicherheitsgesetzes geplant

Redaktion beck-aktuell
Die Bun­des­re­gie­rung will mit einer Ver­schär­fung des Luft­si­cher­heits­ge­set­zes ra­di­ka­le Kli­ma­schüt­zer und an­de­re Stö­rer von ge­fähr­li­chen Ak­tio­nen auf deut­schen Flug­hä­fen ab­hal­ten. Ein ent­spre­chen­der Ge­setz­ent­wurf von Bun­des­in­nen­mi­nis­te­rin Nancy Fae­ser (SPD) soll im Bun­des­ka­bi­nett be­ra­ten wer­den.

Kern der geplanten Reform, über die dann noch der Bundestag entscheiden muss, ist die Schaffung einer neuen Vorschrift, die das "vorsätzliche, unberechtigte Eindringen" unter anderem auf das Rollfeld sowie die Start- und Landebahnen unter Strafe stellt – und zwar dann, wenn dadurch die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs beeinträchtigt wird.

Wer beispielsweise einen Zaun durchschneidet und dann eine Startbahn blockiert, dem soll künftig eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe drohen. Auch der Versuch soll strafbar sein. Bisher wurde in solchen Fällen lediglich eine Geldbuße fällig. Den Angaben zufolge soll das vorsätzliche, unberechtigte Eindringen in diesen Teil des Flughafens mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden, wenn jemand eine Waffe oder giftige Stoffe bei sich führt oder wenn es darum geht, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken.

Zwei Flughäfen zweimal in Kürze von rechtswidrigen Aktionen betroffen

Klimaschutzaktivisten hatten zu Beginn der bayerischen Pfingstferien den Flughafen in München blockiert und damit den Feiertagsreiseverkehr erheblich behindert. Nach Angaben des Flughafenverbands waren mehr als Hunderttausend Passagiere betroffen. Mehrere Maschinen, die am zweitgrößten deutschen Flughafen landen sollten, mussten umgeleitet werden. Die Aktivisten hatten sich an Zubringer-Rollbahnen neben den Landebahnen festgeklebt. Nach Angaben von Sprechern des Flughafens sowie der Bundespolizei wurde der Flughafen aus Sicherheitsgründen vorübergehend komplett geschlossen.

Ein weiterer Vorfall ereignete sich in Hamburg: Am 4. November vergangenen Jahres hatte ein Mann seine Tochter aus der Wohnung seiner Ex-Frau entführt, die das alleinige Sorgerecht hatte. Mit der Vierjährigen im Auto war der 35-Jährige zum Hamburger Flughafen gerast. An einem Tor in der Nähe der Terminals durchbrach er drei Schranken und drang vor bis auf das Vorfeld des Flughafens. Dort warf er zwei Brandsätze aus dem Auto, die inmitten des laufenden Flugbetriebs in Flammen aufgingen. Mit einer Pistole schoss der Angeklagte dreimal in die Luft. Der 35-Jährige forderte, dass er mit der Tochter in sein Herkunftsland, die Türkei, ausgeflogen werde, und drohte, sich und das Kind in die Luft zu sprengen. Erst nach über 18 Stunden gab der Mann auf. Am Flughafen fielen wegen einer zeitweiligen Sperrung zahlreiche Flüge aus.

 

 

Aus der Datenbank beck-online

LG München I, Tatbestandliche Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung, NStZ 2024, 295

Böhm, Polizeigebühren für Klimaaktionen?, DÖV 2024, 501

Preuß, Die strafrechtliche Bewertung der Sitzblockaden von Klimaaktivisten, NZV 2023, 60

Herber, "Dann klebe ich mich eben an der Straße fest, später dann auf der Flughafen-Rollbahn …", NZV 2023, 49

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