Wölfe sind nach der Habitatrichtlinie (92/43/EWG) streng geschützt. Daher ist es grundsätzlich verboten, sie zu bejagen. Vor diesem Hintergrund hatten sich mehrere Tierschutz- und Umweltorganisationen, unter anderem die WWF Österreich, gegen einen Bescheid gewandt, mit dem die Tiroler Landesregierung die Tötung eines Wolfs genehmigte, der zuvor etwa 20 Schafe auf Weideland gerissen hatte. Das Landesverwaltungsgericht Tirol wollte vom EuGH wissen, ob das auch für Österreich geltende Wolfsjagdverbot gültig sei. Falls ja, möchte das österreichische Gericht erfahren, ob Ausnahmen möglich sind.
Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Prüfung nichts ergeben habe, was die Gültigkeit des strengen Schutzes der Wölfe in Österreich beeinträchtigen könnte (Urteil vom 11.07.2024 - C-601/22). Mitgliedstaaten seien an das 1979 in Bern unterzeichnete "Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume" gebunden, das auch die Wölfe streng schütze. Das habe auch Österreich bei seinem EU-Beitritt 1995 akzeptiert.
Es stehe der österreichischen Regierung frei, eine Untätigkeitsklage einzureichen, wenn sie der Meinung sei, dass der Unionsgesetzgeber infolge der Entwicklung der Wolfspopulation in Österreich inzwischen den strengen Schutz der Wölfe hätte aufheben müssen. Dies habe sie bis dato nicht getan.
Hohe Anforderungen an Ausnahme
Unter welchen Bedingungen die österreichischen Behörden eine Ausnahme vom Wolfsjagdverbot gewähren können, um ernste Schäden, z. B. in der Tierhaltung, zu verhüten, hat der EuGH auch geklärt: So müsse sich die Wolfspopulation in einem günstigen Erhaltungszustand befinden und zwar sowohl auf lokaler Ebene im Land Tirol als auch auf nationaler Ebene. Das hat der EuGH bereits verneint, da die österreichische Regierung einen günstigen Erhaltungszustand der Wolfspopulation verneint habe. Die Betrachtung dürfe aber nicht an den Landesgrenzen enden, so der EuGH weiter. Selbst wenn also in Österreich ausreichend Wölfe gezählt worden wären, müssten Daten aus den Nachbarländern hinzugezogen werden, hier etwa aus der Schweiz und Liechtenstein, da beide Länder das Übereinkommen von Bern ebenfalls einzuhalten haben.
Zudem müssen ernste Schäden vorliegen und diese müssten zumindest weitgehend dem betreffenden Tierexemplar zuzuschreiben sein. Indirekte Schäden, die nicht auf diesen einzigen Wolf zurückzuführen sind und sich aus Betriebsauflassungen und der daraus resultierenden Reduktion des Gesamt-Nutztierbestands ergeben, reichten nicht aus. Ferner müssten andere denkbare Lösungen, wie beispielsweise Almschutzmaßnahmen, geprüft und abgewogen werden (Urteil vom 11.07.2024 - C-601/22).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
EuGH, Erhaltung der natürlichen Lebensräume der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Wolfsjagd), BeckRS 2019, 23630
Mittag/Gerhold, Die bayerische Wolfsverordnung: ein (europa-)rechtswidriger Wahlkampfauftakt?, ZUR 2023, 536
Wolf, Der Wolf als streng geschützte Art und möglicher Gegenstand des Jagdrechts, ZUR 2012, 331