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Auch bei Sonnenallergie: Krankenkasse zahlt nicht für UV-Schutz

LSG Niedersachsen-Bremen
Die ge­setz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung kommt nicht für Ge­brauchs­ge­gen­stän­de des täg­li­chen Le­bens auf - mögen diese auch me­di­zi­nisch not­wen­dig sein. Daher ver­nein­te das LSG Nie­der­sach­sen-Bre­men den An­spruch einer an Son­nen­all­er­gie lei­den­den Frau auf Aus­stat­tung mit UV-Schutz­klei­dung durch die Kran­ken­kas­se.

Eine Frau hatte in ihren Dreißigern eine schwere Sonnenallergie mit erheblichen Entzündungen der Haut entwickelt. Aufgrund der hohen Lichtempfindlichkeit musste sie stationär im Krankenhaus behandelt werden. Dort empfahl man ihr, spezielle Schutzkleidung, einen Hut und Sonnencreme mit mindestens Lichtschutzfaktor 50 zu verwenden.

Die Frau meinte, die Krankenkasse müsse sich an den Kosten der UV-Schutzkleidung beteiligen, da ihre Erkrankung das Tragen von UV-Schutzkleidung medizinisch notwendig mache. Die Kasse lehnte einen Zuschuss ab.

Das LSG gab der Krankenkasse recht (Beschluss vom 18.06.2024 – L 16 KR 14/22). UV-Schutzkleidung sei ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und daher nicht von der Kasse zu finanzieren. Das ergebe sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach seien Gegenstände, die für alle Menschen nützlich und nicht speziell für Kranke oder Menschen mit Behinderung entwickelt wurden, von der Kostenübernahme durch die Krankenversicherung ausgenommen. Auch wenn UV-Schutzkleidung für Menschen mit Sonnenallergie notwendig sei, werde sie auch von Gesunden verwendet und sei im Handel frei erhältlich. Auch die Tatsache, dass solche Kleidung für bestimmte Berufsgruppen wie Straßenarbeiter und Gärtner erforderlich sei, unterstreiche, dass es sich um allgemeine Gebrauchsgegenstände handele (Beschluss vom 18.06.2024 - L 16 KR 14/22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

LSG Niedersachsen-Bremen, Keine Kostenübernahme für UV-Schutzkleidung, BeckRS 2024, 14102 (ausführliche Gründe)

BSG, Bewilligung eines GPS-Systems als Hilfsmittel für einen blinden Versicherten, BeckRS 2009, 72863

BSG, Dreirad als Hilfsmittel, NZS 2003, 48

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