Die gesetzliche Krankenversicherung kommt nicht für Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens auf - mögen diese auch medizinisch notwendig sein. Daher verneinte das LSG Niedersachsen-Bremen den Anspruch einer an Sonnenallergie leidenden Frau auf Ausstattung mit UV-Schutzkleidung durch die Krankenkasse.
Eine Frau hatte in ihren Dreißigern eine schwere Sonnenallergie mit erheblichen Entzündungen der Haut entwickelt. Aufgrund der hohen Lichtempfindlichkeit musste sie stationär im Krankenhaus behandelt werden. Dort empfahl man ihr, spezielle Schutzkleidung, einen Hut und Sonnencreme mit mindestens Lichtschutzfaktor 50 zu verwenden.
Die Frau meinte, die Krankenkasse müsse sich an den Kosten der UV-Schutzkleidung beteiligen, da ihre Erkrankung das Tragen von UV-Schutzkleidung medizinisch notwendig mache. Die Kasse lehnte einen Zuschuss ab.
Das LSG gab der Krankenkasse recht (Beschluss vom 18.06.2024 – L 16 KR 14/22). UV-Schutzkleidung sei ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und daher nicht von der Kasse zu finanzieren. Das ergebe sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach seien Gegenstände, die für alle Menschen nützlich und nicht speziell für Kranke oder Menschen mit Behinderung entwickelt wurden, von der Kostenübernahme durch die Krankenversicherung ausgenommen. Auch wenn UV-Schutzkleidung für Menschen mit Sonnenallergie notwendig sei, werde sie auch von Gesunden verwendet und sei im Handel frei erhältlich. Auch die Tatsache, dass solche Kleidung für bestimmte Berufsgruppen wie Straßenarbeiter und Gärtner erforderlich sei, unterstreiche, dass es sich um allgemeine Gebrauchsgegenstände handele (Beschluss vom 18.06.2024 - L 16 KR 14/22).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
LSG Niedersachsen-Bremen, Keine Kostenübernahme für UV-Schutzkleidung, BeckRS 2024, 14102 (ausführliche Gründe)
BSG, Bewilligung eines GPS-Systems als Hilfsmittel für einen blinden Versicherten, BeckRS 2009, 72863
BSG, Dreirad als Hilfsmittel, NZS 2003, 48