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AfD-Mitglieder waffenrechtlich unzuverlässig

VG Düsseldorf
AfD-Mit­glie­der dür­fen keine Waf­fen be­sit­zen. Denn die Par­tei stehe im Ver­dacht ver­fas­sungs­feind­li­cher Be­stre­bun­gen. Ihre Mit­glie­der seien damit re­gel­mä­ßig – un­ab­hän­gig von ihrer po­li­ti­schen Aus­rich­tung – waf­fen­recht­lich un­zu­ver­läs­sig, so das VG Düs­sel­dorf.

Ein Ehepaar hatte sich gegen den Widerruf seiner Erlaubnisse zum Besitz von Schusswaffen gewandt. Das VG wies die Klagen ab, da beide Eheleute Mitglied der AfD sind (Urteile vom 19.06.2024 – 22 K 4836/23 und 22 K 4909/23, nicht rechtskräftig). Nun müssen die beiden alle erlaubnispflichtigen Schusswaffen und gleichgestellten Waffenteile, die sich in ihrem Besitz befinden (im einen Fall 197, im anderen 27 Stück), abgeben oder vernichten – einschließlich Munition.

Das VG vermutete die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Paares. Es genüge, dass beide Mitglied der AfD und damit einer Partei seien, die der Verfassungsschutz als sogenannten Verdachtsfall einstufe – eine Einschätzung, die das OVG Münster bestätigt habe.

Das Parteienprivileg des Art. 21 GG hält das VG für nicht verletzt. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung erfolge personenbezogen; vor etwaigen faktischen Nachteilen für Parteien schütze Art. 21 GG nicht. Parteienrechte seien etwa auch dann nicht verletzt, wenn Beamte oder Soldaten bei Unterstützung einer nicht verbotenen, aber verfassungsfeindlichen Partei mit Nachteilen bis hin zu einer Entlassung aus dem Dienst belegt würden. Das hätten BVerfG und des BVerwG entschieden. Dem Paar steht der Weg zum OVG Münster offen. Das VG hat die Berufung jeweils zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung.

Im August 2023 hatte das VG Gera zugunsten eines Thüringer AfD-Mitglieds entschieden, dieses dürfe seinen Waffenschein vorerst behalten. Argument damals: Dass der ge­sam­te AfD-Landesver­ban­d verfassungsfeindlich sei, stehe nicht fest. Ähnlich hatte das OVG Magdeburg zuvor entschieden: Allein die Mitgliedschaft in der AfD rechtfertige nicht den Entzug der Waffenbesitzkarte, hieß es in einem Beschluss vom April 2023 (Urteil vom 19.06.2024 - 22 K 4836/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Nitschke, Waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit von AfD-Mitgliedern, NJW 2023, 3261

Scherff, Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit einer ganzen Partei?, DÖV 2023, 628

Jürgensen/Blanc, Der "verdächtige" Waffenbesitzer, GSZ 2023, 131

Wiegand, Keine Waffen für AfD-Mitglieder?, NVwZ 2023, 1211

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