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Suche nach anderweitiger Verwendung: Kann bei verweigerter amtsärztlicher Untersuchung unterbleiben

BVerwG
Ver­wei­gert ein Be­am­ter eine amts­ärzt­li­che Un­ter­su­chung und wird dar­aus auf seine Dienst­un­fä­hig­keit ge­schlos­sen, ent­fällt für den Dienst­herrn die Pflicht zur Suche nach einer an­der­wei­ti­gen Ver­wen­dung für den Be­am­ten. Das hat das BVer­wG ent­schie­den.

Mit einer Lehrerin hatte es immer wieder dienstliche Konflikte gegeben. Ihr Dienstherr zweifelte daher an ihrer Dienstfähigkeit und ordnete wiederholt die amtsärztliche Untersuchung der Beamtin an. Diese aber ließ sich nicht untersuchen. Die Dienstbehörde versetzte die Frau daraufhin wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand, ohne zu prüfen, ob sie anderweitig verwenbar ist. Die Beamtin klagte, blieb aber ohne Erfolg.

Zwar seien die Folgen der Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, erläutert das BVerwG. Dennoch könne nach dem Rechtsgedanken der §§ 427, 444 und 446 ZPO von der Verweigerung , sich ärztlich untersuchen zu lassen, auf die Dienstunfähigkeit des Beamten geschlossen werden (Urteil vom 27.06.2024 – 2 C 17.23).

"Fehlendes Restleistungsvermögen" anzunehmen

Die Annahme der Beweisvereitelung setze aber voraus, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist. Dafür müsse sie die tatsächlichen Anhaltspunkte, die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen, aufführen. Der Beamte müsse in die Lage versetzt werden zu entscheiden, ob er das Risiko, sich der ärztlichen Untersuchung nicht zu unterziehen, in Kauf nehmen oder gegebenenfalls ein gerichtliches Eilverfahren anstrengen möchte.

Art (Fachrichtung) und Umfang der Untersuchung seien in der Anordnung vom Dienstherrn zu bestimmen. Dabei diene die Festlegung des Umfangs (etwa orientierende Untersuchung/fachärztliche Zusatzbegutachtungen) der Beschränkung der Untersuchung auf das für die Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderliche Maß. Einer Festlegung des Untersuchungsablaufs oder einzelner Untersuchungsmethoden bedürfe es hingegen nicht, so das BVerwG.

Ist die Untersuchung rechtmäßig angeordnet worden und hat der Beamte ihr nicht Folge geleistet, dürfe der Dienstherr von dessen Dienstunfähigkeit ausgehen. In diesem Fall entfalle auch die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendbarkeit. Mangels jeglicher ärztlicher Erkenntnisse sei "von einem fehlenden Restleistungsvermögen des Beamten" auszugehen, so das BVerwG (Urteil vom 27.06.2024 - 2 C 17.23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

OVG Berlin-Brandenburg, Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit, LKV 2023, 181 (Vorinstanz)

VG München, Untersuchungsanordnung zur Klärung der Verwendungsmöglichkeit einer Beamtin, nicht der Dienstfähigkeit, BeckRS 2021, 39961

BVerwG, Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit, NVwZ 2020, 312


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