Ein selbstständiger Apotheker darf nicht aus Gewissensgründen davon absehen, zugelassene Arzneimittel wie die "Pille danach" anzubieten. Wer sich zur Führung einer öffentlichen Apotheke entschließe, müsse die umfassende Versorgung gewährleisten, unterstrich am Mittwoch das OVG Berlin-Brandenburg.
Ein selbstständiger Apotheker hatte wiederholt die Abgabe der "Pille danach" verweigert und diese in seiner Apotheke erst gar nicht vorrätig gehalten. Die Apothekerkammer Berlin leitete ein berufsgerichtliches Verfahren ein. Der Apotheker berief sich auf sein Gewissen: Dieses verbiete ihm die Abgabe. Er wolle sich nicht an der Tötung bereits entstandenen Lebens beteiligen.
Das ließ das Berufsobergericht für Heilberufe beim OVG nicht gelten. Ein selbstständiger Apotheker müsse mit seiner Apotheke dem gesetzlichen Versorgungsauftrag mit Arzneimitteln genügen. Die "Pille danach" sei ein apothekenpflichtiges Arzneimittel, dessen Abgabe er nicht aus Gewissensgründen verweigern dürfe (Urteil vom 26.06.2024 – OVG 90 H 1/20).
Das Gericht räumte zwar ein, dass die grundgesetzlich geschützte Gewissensfreiheit in Art. 4 Abs. 1 GG einen ernsthaften Gewissenskonflikt voraussetze, dem man sich nicht auf zumutbare Weise entziehen könne. Wer sich allerdings zur Führung einer öffentlichen Apotheke entschließe, müsse die umfassende Versorgung gewährleisten; wer das nicht auf sich nehmen könne, dem sei die Aufgabe der Selbstständigkeit zuzumuten. Es gebe andere berufliche Möglichkeiten für Pharmazeuten, in denen der Gewissenskonflikt nicht bestehe, so das OVG (Urteil vom 26.06.2024 - OVG 90 H 1/20).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Kluth, Das Spannungsverhältnis zwischen flächendeckender Versorgung mit Medikamenten und der Gewissenfreiheit der Apotheker, LKV 2022, 341
Wigge/Schütz, Die rechtlichen Pflichten des Apothekers im Rahmen der Arzneimittelabgabe, A&R 2015, 243