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Apotheker darf "Pille danach" nicht verweigern

OVG Berlin-Brandenburg
Ein selbst­stän­di­ger Apo­the­ker darf nicht aus Ge­wis­sens­grün­den davon ab­se­hen, zu­ge­las­se­ne Arz­nei­mit­tel wie die "Pille da­nach" an­zu­bie­ten. Wer sich zur Füh­rung einer öf­fent­li­chen Apo­the­ke ent­schlie­ße, müsse die um­fas­sen­de Ver­sor­gung ge­währ­leis­ten, un­ter­strich am Mitt­woch das OVG Ber­lin-Bran­den­burg.

Ein selbstständiger Apotheker hatte wiederholt die Abgabe der "Pille danach" verweigert und diese in seiner Apotheke erst gar nicht vorrätig gehalten. Die Apothekerkammer Berlin leitete ein berufsgerichtliches Verfahren ein. Der Apotheker berief sich auf sein Gewissen: Dieses verbiete ihm die Abgabe. Er wolle sich nicht an der Tötung bereits entstandenen Lebens beteiligen.

Das ließ das Berufsobergericht für Heilberufe beim OVG nicht gelten. Ein selbstständiger Apotheker müsse mit seiner Apotheke dem gesetzlichen Versorgungsauftrag mit Arzneimitteln genügen. Die "Pille danach" sei ein apothekenpflichtiges Arzneimittel, dessen Abgabe er nicht aus Gewissensgründen verweigern dürfe (Urteil vom 26.06.2024 – OVG 90 H 1/20). 

Das Gericht räumte zwar ein, dass die grundgesetzlich geschützte Gewissensfreiheit in Art. 4 Abs. 1 GG einen ernsthaften Gewissenskonflikt voraussetze, dem man sich nicht auf zumutbare Weise entziehen könne. Wer sich allerdings zur Führung einer öffentlichen Apotheke entschließe, müsse die umfassende Versorgung gewährleisten; wer das nicht auf sich nehmen könne, dem sei die Aufgabe der Selbstständigkeit zuzumuten. Es gebe andere berufliche Möglichkeiten für Pharmazeuten, in denen der Gewissenskonflikt nicht bestehe, so das OVG (Urteil vom 26.06.2024 - OVG 90 H 1/20).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Kluth, Das Spannungsverhältnis zwischen flächendeckender Versorgung mit Medikamenten und der Gewissenfreiheit der Apotheker, LKV 2022, 341

Wigge/Schütz, Die rechtlichen Pflichten des Apothekers im Rahmen der Arzneimittelabgabe, A&R 2015, 243


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