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Thüringens Verfassungsrichter: Corona-Ausgangssperre war rechtswidrig

VerfGH Thüringen
Thü­rin­gens Ver­fas­sungs­rich­ter haben die Ver­län­ge­rung einer nächt­li­chen Aus­gangs­be­schrän­kung wäh­rend der Co­ro­na-Zeit für ver­fas­sungs­wid­rig er­klärt. Die AfD-Frak­ti­on im Land­tag hatte die Über­prü­fung be­an­tragt.

Thüringens Verfassungsrichter haben die Verlängerung einer nächtlichen Corona-Ausgangsbeschränkung für verfassungswidrig erklärt. Die von der Thüringer AfD angegriffene Regelung genüge nicht den formellen Anforderungen und verstoße gegen das Grundrecht auf körperliche Bewegungsfreiheit, so der VerfGH am Mittwoch.

Die Entscheidung beziehe sich nur auf den Geltungszeitraum der Verordnung vom 21. Januar bis 6. Februar 2022 und nicht auf die gesamte Zeit der Corona-Pandemie, informierte eine Gerichtssprecherin. Die AfD-Landtagsfraktion hatte die Überprüfung der Verordnung verlangt. Dabei ging es unter anderem um die Zulässigkeit der damals verhängten Zugangs-, Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen nicht geimpfter und nicht genesener Menschen. 

Die angegriffene Corona-Verordnung genügte nicht den formellen Begründungsanforderungen, entschied jetzt der VerfGH in Weimar (Urteil vom 26.06.2024 – VerfGH 4/22). Bei der Verlängerung von bereits lange andauernden und mit gravierenden Grundrechtseinschränkungen verbundenen Maßnahmen wie den nächtlichen Ausgangsbeschränkungen war es nach Auffassung der Verfassungsrichter unerlässlich, dass die tatsächlichen Grundlagen für die fortbestehende Notwendigkeit einer solchen Maßnahme formal hinreichend deutlich aus der Verordnungsbegründung hervorgehen.

Grundrecht auf körperliche Bewegungsfreiheit verletzt

Die Regelung zu den nächtlichen Ausgangsbeschränkungen sei zudem wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf körperliche Bewegungsfreiheit verfassungswidrig. Für die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen auf der Grundlage des § 28a Abs. 9 IfSG habe zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses ein besonders strenger Rechtfertigungsmaßstab gegolten. Der Bundesgesetzgeber habe zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung getroffen, dass Ausgangsbeschränkungen grundsätzlich nicht mehr zulässig sein sollten. 

Der geringe Beitrag zur Pandemiebekämpfung, den die mit einer Vielzahl von Ausnahmegründen versehenen und damit in ihrer Wirkung ganz erheblich reduzierten nächtlichen Ausgangsbeschränkungen der streitigen Regelung zu leisten imstande waren, vermochte nach Ansicht des VerfGH die Schwere der Grundrechtsbeeinträchtigung gegenüber den nicht von den Ausnahmetatbeständen erfassten Personen nicht mehr aufzuwiegen.

In anderen Punkten verwarfen die Richter den Normenkontrollantrag der AfD als unzulässig. Die Antragstellerin sei insoweit den verfassungsprozessualen Darlegungsanforderungen nicht hinreichend nachgekommen (Urteil vom 26.06.2024 - VerfGH 4/22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Huber, Die AfD – Facetten aktueller Rechtsprechung, NVwZ 2024, 119

Kießling, Corona-Maßnahmen in Herbst und Winter 2021/22 nach Ende der "epidemischen Lage" – Update, NVwZ 2022, 15


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