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Coronainfektionen eines Polizisten und eines Lehrers als Dienstunfall

VGH München
Die Teil­nah­me an einem Lehr­gang für Sport­übungs­lei­ter und der Un­ter­richt an einer Wirt­schafts­schu­le – bei­des stuf­te der VGH Mün­chen als Tä­tig­kei­ten mit be­son­ders hoher In­fek­ti­ons­ge­fahr ein. Dort auf­ge­le­se­ne Co­ro­na­in­fek­tio­nen eines Po­li­zis­ten und eines Leh­rers seien daher als Dienst­un­fall an­zu­er­ken­nen.

Der Polizist und der Lehrer seien bei den konkreten Tätigkeiten in ähnlichem Maß wie eine Person im Gesundheitsdienst, der Pflege oder einem Labor der Gefahr einer Infizierung mit dem Coronavirus besonders ausgesetzt gewesen, so der VGH (Urteile vom 05.06.2024 – 3 BV 21.3116 und 3 B 22.809, nicht rechtskräftig).

Im Fall des Polizisten ging es um dessen dienstliche Teilnahme am praktischen Teil eines Lehrgangs für Sportübungsleiter, der Anfang März 2020 begann. Der Lehrgang fand in geschlossenen Räumen statt und beinhaltete eine sportliche Betätigung, die den Teilnehmern eine gesteigerte körperliche Anstrengung abverlangte. Das, so der VGH, führe regelmäßig zu einem verstärkten Ausstoß von möglicherweise infektiösen Aerosolen. Hinzu kam, dass die Teilnehmer keine Schutzmasken trugen und eine Vielzahl von Partnerübungen mit Körperkontakt untereinander praktiziert wurden. Auch ein Schwimmbad und die Umkleiden und Duschen wurden gemeinsam benutzt.

Die dem Lehrgang damit innewohnende abstrakte Infektionsgefahr habe sich auch tatsächlich realisiert: Nicht nur der Polizist selbst, sondern weitere 18 von 21 Teilnehmern seien während oder kurz nach dem Lehrgang an Corona erkrankt. Der Lehrgang, der letztlich abgebrochen worden sei, habe sich als "absoluter infektiöser Hotspot" erwiesen, so der VGH, der damit das Urteil der Vorinstanz bestätigte. Es habe im Vergleich zur übrigen Bevölkerung eine erheblich höhere Übertragungsgefahr bestanden.

Schule vorübergehend geschlossen

Ähnliches gelte für den klagenden Lehrer. Er habe während seines Unterrichts den Mindestabstand von 1,5 Metern zu den Schülern aus zwingenden pädagogisch-didaktischen Gründen unterschreiten müssen. In einem Fach habe der Unterricht einen häufigeren und näheren Kontakt zu jedem Schüler erfordert, weil der jeweilige Fall am Schüler-PC eingesehen werden musste. Zudem hätten einzelne Schüler die angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen nicht eingehalten.

Die Schule habe Anfang Dezember 2020 gegenüber den bereits generell hohen Infektionszahlen im Bundesgebiet ein massiv erhöhtes Infektionsgeschehen aufgewiesen: Von 30 Lehrkräften seien zehn positiv auf Corona getestet worden. In einer von dem Lehrer unterrichteten Klasse hätten sich sieben, in einer anderen 19 von 23 Schülern infiziert. Aufgrund der akuten besonderen Infektionsgefahr sei die Schule am 2. Dezember geschlossen und auf Distanzunterricht umgestellt worden.

Der VGH hat die Revision jeweils nicht zugelassen. Dagegen kann der Freistaat Bayern Beschwerde beim BVerwG einlegen (Urteil vom 05.06.2024 - 3 BV 21.3116; 3 B 22.809).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

VG Regensburg, Anerkennung einer Corona-Infektion als Dienstunfall, NVwZ-RR 2023, 405

VG Sigmaringen, Covid-19-Infektion als (schulischer) Dienstunfall, NZA-RR 2022, 212


 

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