Ein Contergan-Geschädigter aus Irland erhält neben einer Rente von der Conterganstiftung auch Leistungen vom irischen Staat nach dem "Irish Thalidomide Compensation Scheme", die ihm auf seine Contergan-Rente angerechnet werden. Das ist in § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG geregelt. Danach werden "Zahlungen angerechnet, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate von Anderen, insbesondere von ausländischen Staaten, geleistet werden". Gegen die Anrechnung wehrte sich der Ire und zog durch die Instanzen.
Das BVerwG hatte zunächst das BVerfG eingeschaltet, das die Anrechnungsregelung in einer Entscheidung vom November 2023 für verfassungskonform befand. Nun nahm das BVerwG das Verfahren wieder auf und wies die Revision des Iren zurück (Urteil vom 11.04.2024 - 5 C 1.24). Es bestätigte die Vorinstanzen, die entschieden hatten, dass der Ire die Kürzung seiner Contergan-Rente hinnehmen müsse. Die Voraussetzungen der Anrechnungsregelung lägen zweifelsfrei vor, die Kürzung sei daher zu Recht erfolgt.
Zwischen 1958 und 1962 kamen weltweit etwa 10.000 Kinder mit schweren Fehlbildungen ihrer Gliedmaßen und anderen Körperschäden zur Welt. Ihre Mütter hatten während der Schwangerschaft das thalidomidhaltige Schlaf- und Beruhigungsmittel Contergan des deutschen Pharma-Unternehmens Grünenthal eingenommen. Seit 1972 erbringt die staatliche Conterganstiftung Rentenzahlungen und weitere Leistungen an contergangeschädigte Personen im In- und Ausland (Urteil vom 11.04.2024 - 5 C 1.24).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
BVerfG, Contergan-Geschädigte müssen Anrechnung ausländischer Hilfen hinnehmen, BeckRS 2023, 38765
OVG Münster, Contergan-Stiftungsgesetz, Anrechnung von Zahlungen, Anrechnungsvorschriften, Anrechnungsgebot, Anrechnung von Einkommen, Anrechnung von Leistungen, Anrechnungsregelung, BeckRS 2019, 17275 (Vorinstanz)
VG Köln, Leistungen, Anrechnung von Leistungen, Versorgung, Einkommen, Contergangeschädigte, Leistungsempfänger, Ungleichbehandlung, BeckRS 2015, 55463 (Erstinstanz)