Ein Franzose, der in Deutschland einkaufen gehen wollte, durfte an der Grenze abgewiesen werden. Das BVerwG hielt die Einreiseverweigerung als Corona-Maßnahme für verhältnismäßig.
Seine Fortsetzungsfeststellungsklage hatte in keiner Instanz Erfolg. Ein französischer Mann, der an der deutschen Grenze lebt und regelmäßig in einem deutschen Supermarkt einkauft, durfte 2020 während der Corona-Pandemie am Grenzübertritt gehindert werden. Angesichts der tatsächlichen Gefahr für die öffentliche Gesundheit sei die Einreiseverweigerung bezogen auf den Einreisezweck - Einkauf - verhältnismäßig gewesen, hat nun auch das BVerwG bestätigt (Urteil vom 13.6.2024, 1 C 2.23).
Der Franzose sah sich in seinem Recht auf Freizügigkeit verletzt und machte geltend, er selbst sei gar nicht krank gewesen, von ihm sei also auch keine Gesundheitsgefahr ausgegangen. Darauf komme es hier aber nicht an, führte das Gericht aus. Angesichts der damaligen epidemischen Lage sei es darauf angekommen, das Infektionsgeschehen auch vorsorglich einzudämmen.
Der Kläger sei durch diese Maßnahme auch nicht aufgrund seiner Staatsangehörigkeit diskriminiert worden. Soweit die Klage die vorübergehende Schließung eines einzelnen Grenzübergangs betreffe, sei sie zudem mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig, weil es sich nur um einen geringfügigen Grundrechtseingriff gehandelt habe (Urteil vom 13.06.2024 - 1 C 2.23).