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Klagen gegen Briefporto verfristet

BVerwG
Kla­gen von Post­kun­den gegen Por­to­er­hö­hun­gen sind nur in­ner­halb eines Jah­res ab Ver­öf­fent­li­chung der ge­neh­mig­ten Ent­gel­te im Amts­blatt der Bun­des­netz­agen­tur zu­läs­sig. Das ent­schied am Mitt­woch das BVer­wG in zwei Fäl­len und kor­ri­gier­te zu­gleich die Sicht­wei­se der Vor­in­stanz.

Die Bundesnetzagentur hatte der Post für lizenzpflichtige Postdienstleistungen für die Entgeltperioden 2016 bis 2018 sowie 2019 bis 2021 jeweils Portoerhöhungen nach § 19 PostG genehmigt, die dann der Post und anderen am Regulierungsverfahren Beteiligten bekanntgegeben und anschließend - wie von § 22 Abs. 4 PostG gefordert – im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht wurden.

Die beiden Klägerinnen monierten, dass ihnen die Entgeltgenehmigungen nicht bekannt gegeben wurden. Ihre Anfechtungsklagen blieben erfolglos. Bereits das VG Köln hatte ihre Klagen als unzulässig abgewiesen. Zwar laufe wegen fehlender Bekanntgabe der Entgeltgenehmigungen gegenüber den Klägerinnen keine Klagefrist, sie hätten aber ihr Klagerecht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwirkt, weil sie längere Zeit untätig geblieben seien, obwohl man vernünftigerweise damit hätte rechnen können, dass sie etwas zur Wahrung ihrer Ansprüche unternehmen. Dadurch sei eine Situation geschaffen worden, auf die die Deutsche Post AG habe vertrauen dürfen.

BVerwG: Verfristung statt Verwirkung

Das BVerwG hat im Rahmen der Sprungrevisionen die Klagen ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen, allerdings aus einem anderen Grund: Entgegen der Annahme des VG Köln seien die Klagen nicht verwirkt, sondern verfristet (Urteil vom 12.06.2024 - 6 C 11.22 und 6 C 12.22). Denn Portoerhöhungen würden nicht nur von Amts wegen veröffentlicht, sondern über sie werde auch in den Medien berichtet und die Kundinnen würden im täglichen Leben zwangsläufig mit ihnen konfrontiert. Es dränge sich für jeden Postkunden auf, dass ihn eine Erkundigungsobliegenheit treffe, sollte er sich Gewissheit über die Rechtmäßigkeit der Portoerhöhung verschaffen wollen.

Schon einfache Erkundigungen würden auf die Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt führen, das auf der Homepage dieser Behörde abrufbar sei. Dort lasse sich die Entgeltgenehmigung unschwer einsehen, so das BVerwG weiter. Wer sich als Postkunde dieser naheliegenden und zumutbaren anderweitigen Möglichkeit der Kenntnisnahme verschließe, dürfe sich nicht darauf berufen, die Entgeltgenehmigung nicht amtlich bekanntgegeben bekommen zu haben, stellten die Richterinnen und Richter klar. Vielmehr müsse er sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als hätte er Kenntnis genommen.

Anknüpfend an die Veröffentlichung der genehmigten Entgelte durch die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt laufe für alle Kunden eine Jahresfrist in Anlehnung an § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO und § 9 der Postdienstleistungsverordnung. Diese Frist hätten die Klägerinnen versäumt. Immer wieder wird zu Portoerhöhungen entschieden. So entschied das VG Köln zur Briefportoerhöhung für 2019, das BVerwG zu Portoerhöhung im Jahr 2016 (Urteil vom 12.6.2024 - 6 C 11.22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

VG Köln, Bekanntgabemangel, Entgeltgenehmigung, falsche Rechtsmittelbelehrung, vorläufige Vollstreckbarkeit, BeckRS 2022, 23114 (Vorinstanz)

VG Köln, Klage gegen Briefportoerhöhung abgewiesen, BeckRS 2018, 32842

BVerwG, Verletzung der Privatautonomie der Postkunden durch überhöhte Entgelte für Postdienstleistungen, NVwZ 2016, 535

Gramlich, Das Postrecht in den Jahren 2015/2016, N&R 2016, 294

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