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EU-Freizügigkeit: Zwei Aufenthaltstitel können nebeneinander bestehen

BVerwG
Ein tür­ki­scher Vater be­hält sein ab­ge­lei­te­tes Recht auf Frei­zü­gig­keit, auch wenn er einen zwei­ten Auf­ent­halts­ti­tel für die EU er­langt. Das BVer­wG hat ent­schie­den, dass beide Titel ne­ben­ein­an­der be­stehen kön­nen.

In dem Fall sollte einem türkischen Vater das Recht auf Freizügigkeit in der EU aberkannt werden. Dieses Recht hatte er inne, weil er die Sorge für seinen minderjährigen Sohn wahrnimmt, der in der EU ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht hat. Unter solchen Umständen kann für den Vater aus Art. 21 Abs. 1 AEUV ein Recht auf Freizügigkeit abgeleitet werden, damit Eltern und Kind nicht voneinander getrennt werden. So auch in diesem Fall.

Das BVerwG musste sich nun mit der Frage beschäftigen, wie es sich auswirkt, wenn dem Mann neben seinem abgeleiteten Aufenthaltsrecht auch noch ein weiterer Aufenthaltstitel zusteht (Urteil vom 13.06.2024, 1 C 5.23). Der türkische Staatsangehörige verfügt nämlich auch noch über ein sogenanntes assoziiertes Aufenthaltsrecht. Dieses wird türkischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gemäß Art. 6 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses EWG-Türkei Nr. 1/80 (ARB 1/80) zuerkannt, wenn sie eine Arbeit in der Europäischen Union aufnehmen. Wegen dieses zweiten Aufenthaltstitels sollte der Vater nun sein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht verlieren. Auf seine Klage bestätigte das erstinstanzliche Gericht zunächst die Verlustfeststellung.

Das war nicht rechtens, hat nun der 1. Senat des BVerwG entschieden und damit das Berufungsgericht bestätigt. Dem Aufenthaltsrecht aus Art. 21 Abs. 1 AEUV stehe nicht entgegen, dass der Kläger auch über ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht als türkischer Arbeitnehmer nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 verfügt.

BVerwG: Abgeleitetes Aufenthaltsrecht steht Assoziationsrecht gleich

Für eine Nachrangigkeit der Freizügigkeitsrechte aus Art. 21 AEUV und der Richtlinie 2004/38/EG gegenüber anderen unionsrechtlichen (oder nationalen) Aufenthaltsrechten böten die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen keine ernsthaften Anhaltspunkte, so das Gericht. Der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union lasse sich im Gegenteil entnehmen, dass das Bestehen eines Aufenthaltsrechts aus abgeleitetem Unionsrecht den Freizügigkeitsrechten nach der Richtlinie 2004/38/EG gleichstehe. Abgeleitetes Unionsrecht in diesem Sinne seien auch die Beschlüsse des Assoziationsrats EWG-Türkei (Urteil vom 13.6.2024 - 1 C 5.23).


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