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Halteverbot vor Feuerwehrzufahrt: Gilt auch ohne amtliches Siegel

BVerwG
Das Hal­ten vor "amt­lich ge­kenn­zeich­ne­ten" Feu­er­wehr­zu­fahr­ten ist ver­bo­ten. Laut BVer­wG ge­nügt, dass die Be­schil­de­rung amt­lich, etwa als bau­recht­li­che Auf­la­ge, ver­an­lasst wurde. Auf­stel­len könne sie auch ein Pri­va­ter. Ihr amt­li­cher Cha­rak­ter müsse auch nicht, etwa durch ein Sie­gel, er­kenn­bar sein.

Ein Autofahrer hatte seinen Pkw vor einer Feuerwehrzufahrt geparkt, die durch ein entsprechendes Schild und zwei rot-weiß gestreifte Sperrpfosten klar gekennzeichnet war. Eine Auflage zu einer Baugenehmigung hatte das vorgesehen. Das Auto wurde abgeschleppt, der Autofahrer sollte 250 Euro zahlen.

Er wehrte sich vor dem VG Hamburg und bekam zunächst Recht. Seiner Ansicht nach war die Feuerwehrzufahrt nicht amtlich gekennzeichnet. Dass die Aufstellung des Schildes amtlich veranlasst worden sei, genüge dafür nicht. Das Schild selbst müsse die amtliche Anordnung auch erkennen lassen, etwa durch ein Siegel. Die Rechtslage für Verkehrsteilnehmer bleibe ohne amtlichen Charakter der Kennzeichnung unklar, denn solche Schilder seien frei im Handel erhältlich und könnten überall aufgestellt werden.

Amtliche Veranlassung genügt, auch ohne Siegel

Vor dem OVG und nun auch vor dem BVerwG drang er mit seiner Auffassung nicht mehr durch (Urteil vom 21.03.2024 - 3 C 13.22). Eine Feuerwehrzufahrt sei auch dann amtlich gekennzeichnet, wenn die Kennzeichnung amtlich veranlasst und von einer Privatperson umgesetzt worden sei, entschieden die Leipziger Richter und Richterinnen. Eine Kennzeichnung der amtlichen Veranlassung, also etwa ein Siegel, brauche es nicht.

Der Verordnungsgeber habe bezweckt, dass Feuerwahrzufahrten erkennbar sind, um Behinderungen der Feuerwehr zu vermeiden. Das gehe auch ohne dass die amtliche Veranlassung der Kennzeichnung erkennbar ist. Das Argument des Autofahrers, jeder könne solche Schilder an beliebigen Orten aufstellen, lässt das BVerwG nicht gelten. Solche Fälle dürften ohne praktische Relevanz sein, der Stadt sei kein einziger bekannt.

Auch der Vergleich mit nach § 45 StVO angeordneten Verkehrszeichen wie etwa Halteverbotsschildern stütze diese Auslegung. Auch bei diesen lasse sich die behördliche Anordnung nicht anhand des Schildes erkennen und auch diese könnten privat erworben werden. Laut BVerwG muss die amtliche Veranlassung auch dann nicht erkennbar sein, wenn das Landesrecht dies fordert, etwa durch Anbringung eines amtlichen Siegels auf dem Hinweisschild (Urteil vom 21.3.2024 - 3 C 13.22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

OVG Hamburg, Ordnungsgemäß gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt ausreichend für § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO, NordÖR 2022, 370 (Vorinstanz)

VG Hamburg, Halteverbot in Feuerwehrzufahrt - Abschleppvorgang, BeckRS 2016, 139145


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