Der Betrieb eines Weinautomaten auf einem Privatgrundstück darf verboten werden. Das entschied das VG Koblenz unter Verweis auf das Jugendschutzgesetz. Es erläuterte auch die Unterschiede zu Zigarettenautomaten, die häufig an Hauswänden zu finden sind.
Eine Frau wollte selbst erzeugten Wein und Sekt über einen Automaten verkaufen, der seit Anfang des Jahres 2023 auf ihrem in Bad Kreuznach gelegenen Privatgrundstück steht. Er ist an der Grenze zum öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt und nur von der Straße aus zu bedienen.
Mit Verweis auf das Jugendschutzgesetz verlangte die Stadt Bad Kreuznach Ende April 2023 von der Frau, ihren Weinautomaten außer Betrieb zu nehmen. Die war nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage – ohne Erfolg.
Unterschiedliche Behandlung zu Zigarettenautomaten erlaubt
Der Weinautomaten dürfe nicht weiter betrieben werden, entschied das VG Koblenz (Urteil vom 27.05.2024 - 3 K 972/23.KO). Denn nach § 9 Abs. 3 S. 1 JuSchG dürften alkoholische Getränke in der Öffentlichkeit nicht in Automaten angeboten werden. Zwar sehe das Gesetz in § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 JuSchG eine Ausnahme davon vor, wenn der Weinautomat in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt sei. An dieser Voraussetzung fehle es jedoch hier.
An dem Ergebnis ändere auch der Umstand nichts, dass Zigarettenautomaten – egal, ob sie auf gewerblich genutztem Raum stehen oder nicht – bereits dann aufgestellt werden dürfen, wenn eine jugendschutzkonforme Abgabe durch technische Vorrichtungen sichergestellt ist. Die mit Blick auf den Aufstellungsort unterschiedliche Behandlung von Zigaretten- und Alkoholautomaten sei aufgrund der verschiedenen Wirkweisen von Nikotin und Alkohol gerechtfertigt, so das VG (Urteil vom 27.5.2024 - 3 K 972/23.KO).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
VG Oldenburg, Verkauf von alkoholischen Getränken in Automaten, BeckRS 2022, 14505