Die Gemeinde Ostseebad Binz, das Deutsche Jugendherbergswerk und zwei private Grundstückseigentümer aus Sassnitz sind mit Eilanträgen gegen das LNG-Terminal im Hafen Mukran auf Rügen gescheitert. Das BVerwG hat am Freitag die Anträge für unzulässig erklärt. Schwerwiegende Sicherheitsrisiken seien nicht erkennbar.
Im April 2024 hatte das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern die Errichtung und den bis zum 31. Dezember 2043 befristeten Betrieb eines LNG-Terminals bestehend aus zwei schwimmenden Anlagen zur Speicherung und Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas (FSRU-Anlage) im Hafen Mukran, Gemeinde Sassnitz, genehmigt.
Die dagegen gerichteten Anträge der Gemeinde, des Jugendherbergswerks und der Grundstückseigentümer sind nach Ansicht des BVerwG bereits unzulässig (Beschluss vom 07.06.2024 – 7 VR 4.24; 7 VR 5.24), denn die Antragsteller zeigten nicht die Möglichkeit auf, durch das genehmigte Vorhaben betroffen und in ihrer Rechtsstellung verletzt zu sein. Die geltend gemachten Sicherheitsrisiken seien nicht erkennbar.
In Betracht kommende Schutzobjekte – wie die Wohnhäuser, die Jugendherberge Prora oder beplante Gebiete im Ostseebad Binz – würden weit außerhalb des fehlerfrei ermittelten angemessenen Sicherheitsabstands vom Betriebsbereich des LNG-Terminals liegen. Weitreichende Auswirkungen von etwaigen Störfällen im Hafenbereich seien ebenfalls nicht deutlich gemacht worden. Die Entfernung vom LNG-Terminal zu den Privatgrundstücken betrage über einen Kilometer, zu beplanten Gebieten des Ostseebads Binz über 1,5 Kilometer und zur Jugendherberge über 3 Kilometer.
Das BVerwG hatte im Januar im Zusammenhang mit dem Rügener LNG-Terminal zu Arbeiten im Greifswalder Bodden entschieden. Es hatte Eilanträge von zwei Umweltverbänden abgelehnt, die sich gegen die Verlängerung des Bauzeitenfensters für die Errichtung und den Betrieb der Gasversorgungsleitung richteten (Beschluss vom 7.6.2024 - 7 VR 4.24).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Holznagel/Freese, Zügige Gerichtsverfahren für LNG-Infrastrukturen, EnK-Aktuell 2023, 01096
Ludwigs, Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in Krisenzeiten, NVwZ 2022, 1086