Die beiden Koblenzer Beamten wurden damals nach der Besoldungsgruppe A7 beziehungsweise A8 besoldet. Sie meinen, ihre Besoldung sei in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen gewesen, und verlangen eine amtsangemessene Alimentierung.
Die Stadt Koblenz trug im gerichtlichen Verfahren unter Verweis auf ihre Gesetzesbindung vor, sie habe die Feuerwehrleute entsprechend der in Rheinland-Pfalz geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften alimentiert.
Das VG sieht es wie die beiden Kläger: Die Besoldung der rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen bis einschließlich A8 – höhere Besoldungsgruppen waren nicht Gegenstand der Klageverfahren – verstoße in den Jahren 2012 bis 2021 gegen das sogenannte Mindestabstandsgebot (Beschlüsse vom 29.04.2024 – 5 K 686/22.KO und 5 K 1153/22.KO).
Abstand zu Grundsicherungsniveau zu gering
Dieses sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ableitende Gebot besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitssuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss. Der erforderliche Mindestabstand werde nicht eingehalten, wenn die Nettoalimentation eines Beamten um weniger als 15% über dem Grundsicherungsniveau liege, so das VG.
Das sei hier gegeben, meint das VG und rechnet vor: Das Grundsicherungsniveau habe sich im Jahr 2018 auf 30.017,52 Euro belaufen. Die danach gebotene Mindestalimentation eines Beamten betrage somit 34.520,15 Euro (115% von 30.017,52 Euro). Die Nettoalimentation in der Besoldungsgruppe A8 habe jedoch lediglich 30.816 Euro ausgemacht. Sie sei also rund 3.705 Euro hinter der verfassungsrechtlich geltenden Mindestalimentation zurückgeblieben.
Das Mindestabstandsgebot beschäftigt das BVerfG immer wieder. Zuletzt angerufen wurde es deswegen im Dezember 2023 durch das VG Berlin (Beschluss vom 29.04.2024 - 5 K 686/22.KO).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Stadler, Besoldungsgesetze vor der verfassungsgerichtlichen Prüfung, DRiZ 2024, 100
Schwan, Neue bundesverfassungsgerichtliche Direktiven für die Besoldungsdogmatik und ihre Folgen für das künftige Alimentationsniveau, DÖV 2021, 368
BVerfG, Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von kinderreichen Richtern und Staatsanwälten teilweise verfassungswidrig, NVwZ-Beilage 2020, 112
BVerfG, Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen, NVwZ-Beilage 2020, 90