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Jens Maier und Roland Ulbrich: Verfassungsschutz durfte beide in Berichten nennen

VG Dresden
Ex-Rich­ter Jens Maier und der säch­si­sche Land­tags­ab­ge­ord­ne­te Ro­land Ulb­rich (beide AfD), die dem mitt­ler­wei­le auf­ge­lös­ten Flü­gel zu­ge­rech­net wur­den, dür­fen beide laut VG Dres­den wei­ter­hin in den Ver­fas­sungs­schutz­be­rich­ten der Jahre 2020 und 2021 ge­nannt wer­den.

Maier, ehemaliger Richter und ehemaliger Abgeordneter des Deutschen Bundestags, wird in den Verfassungsschutzberichten 2020 und 2021 jeweils im Kapitel "Aktuelle Entwicklungen in den Extremismusbereichen", Unterkapitel Rechtsextremismus, namentlich genannt. Im Bericht für das Jahr 2020 wird er zudem unter der Überschrift "Der Flügel – Extremistischer Personenzusammenschluss innerhalb der Partei Alternative für Deutschland (AfD)" als "Obmann" dieses Flügels bezeichnet und im Bericht für das Jahr 2021 heißt es unter der Überschrift "Pegida", dass Maier auf einer Pegida-Veranstaltung in Dresden neben dem thüringischen Landesvorsitzenden der AfD als Gastredner aufgetreten sei. Maier forderte vom Landesamt für Verfassungsschutz erfolglos die Löschung dieser Angaben.

Das VG Dresden (Urteil vom 22.05.2024 - Az. 6 K 620/20, nicht rechtskräftig) stellte jetzt klar, dass im Rahmen der Verfassungsschutzberichte personenbezogene Daten bekannt gegeben werden dürfen, wenn dies für die Unterrichtung der Öffentlichkeit über "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung" erforderlich ist.

Die konkrete Art und Weise der Erwähnung Maiers im Verfassungsschutzbericht sei auch im Licht der Meinungsfreiheit verhältnismäßig und nicht zu beanstanden, so das VG weiter. Seine namentliche Erwähnung erscheine insbesondere für die Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderlich. Auch überwiege das Informationsinteresse der Allgemeinheit gegenüber schutzwürdigen Interessen des Klägers. Dieser sei in Sachsen prominenter Vertreter des Flügels gewesen. Es bestehe ein öffentliches Interesse an seiner Person als ehemaligem Bundestagsabgeordneten und pensioniertem Richter. Er sei demgegenüber weniger schutzwürdig, weil er seine Zugehörigkeit zum Flügel freiwillig öffentlich offenbart und sich außerdem im öffentlichen politischen Meinungskampf exponiert habe.

Nach Maiers Einstufung und Suspendierung entbrannte 2022 ein juristischer Streit, gefolgt von einer Disziplinarklage. Auch der BGH hatte sich mit dem Fall Maier auseinandersetzen müssen und in diesem Zusammenhang wesentliche Rechtsgrundsätze gegen Verfassungsfeinde in der Justiz aufgestellt.

Ulbrich: Abgeordnetenmandat schützt nicht vor Verfassungsschutz

Der AfD-Landtagsabgeordnete Ulbrich wollte mit seiner Klage erreichen, dass das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) seine über ihn gesammelten und ausgewerteten personenbezogenen Erkenntnisse vernichten muss und künftig solche Erkenntnisse nicht weiter sammeln, auswerten und speichern darf. Er meint, seine Beobachtung durch das LfV und die Sammlung personenbezogener Informationen griffen in seine Abgeordnetenstellung ein und verletzten sein Recht zur unbehinderten Ausübung des freien Mandates.

Auch diese Klage blieb erfolglos (Urteil vom 22.05.2024 - 6 K 753/21, nicht rechtskräftig). Das LfV habe sich im Rahmen seiner ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgabenerfüllung bewegt, so das VG. Danach dürften personenbezogene Daten gespeichert und genutzt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen oder Tätigkeiten des Betroffenen vorliegen oder dies für die Erforschung und Bewertung solcher Bestrebungen erforderlich ist.

Das sei hier der Fall. Zur Begründung verwies das Gericht auf die Erkenntnisse des LfV zum Flügel der AfD, der mittlerweile aufgelöst ist und den Umstand, dass Ulbrich diesem zuzurechnen gewesen sei. Der Sammlung und Speicherung von Erkenntnissen stehe auch das Recht der Meinungsfreiheit nicht entgegen. Dabei habe die Behörde allerdings zu berücksichtigen, dass Äußerungen eines Abgeordneten innerhalb des Parlaments durch seine Indemnität zu respektieren seien. Dies sei hier geschehen, weil die aufgeführten Äußerungen Ulbrichs keinen parlamentarischen Bezug aufwiesen (Urteil vom 22.05.2024 - 6 K 620/20).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

VG Köln, Einstufung des "Flügels" der AfD als rechtsextremistisch, BeckRS 2022, 3818

Voßkuhle, Extremismus im Öffentlichen Dienst - Was tun?, NVwZ 2022, 1841


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