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Namensrecht, Klimaschutzgesetz und Public Viewing zur EM passieren Bundesrat

Redaktion beck-aktuell
Der Bun­des­rat hat am Frei­tag die Re­form des Kli­ma­schutz­ge­set­zes ge­bil­ligt. Die Län­der­kam­mer ließ zudem die No­vel­le des Na­mens­rechts, das Selbst­be­stim­mungs­ge­setz und eine Straf­ver­schär­fung bei der Ab­ge­ord­ne­ten­be­stechung pas­sie­ren. Kurz vor Be­ginn der Fuß­ball-Eu­ro­pa­meis­ter­schaft gab er zudem grü­nes Licht für abend­li­ches Pu­blic Viewing.

Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat die umstrittene Reform des Klimaschutzgesetzes gebilligt. Nach der Neuregelung wird im Bereich der Treibhausgase zukünftig auf eine mehrjährige Gesamtbetrachtung abgestellt, die alle Sektoren betrifft. So soll der Treibhausgasausstoß dort gemindert werden können, wo die größten Einsparpotentiale vorhanden sind. Der Fokus soll auch auf den zukünftigen Emissionen liegen und nicht wie bisher auf Zielverfehlungen in der Vergangenheit. Schließlich soll die Rolle des Expertenrates für Klimafragen gestärkt werden, der nun auch die Möglichkeit bekommen soll, eigene Vorschläge zur Weiterentwicklung geeigneter Klimaschutzmaßnahmen zu unterbreiten. In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat unter anderem eine Nachsteuerungspflicht, wenn absehbar sei, dass Deutschland seine Klimaziele verfehle.

In seiner Sitzung am Freitag ließ der Bundesrat zudem die Novelle des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts passieren. Der Bundestag hatte die Neuregelung bereits im April beschlossen. Während es bisher nur einem Ehepartner gestattet war, den bisherigen Namen als Begleitnamen zu einem Doppelnamen hinzuzufügen, ist dies nun beiden Ehepartnern gleichermaßen möglich. Zukünftig können auch Kinder einen Doppelnamen führen, selbst dann, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen. Im Falle der Scheidung der Eltern kann ein Kind künftig auf vereinfachtem Weg den Nachnamen des Elternteils annehmen, in dessen Haushalt es lebt. Adoptierte Erwachsene können ihren Geburtsnamen behalten, indem sie der Annahme des Namens der Adoptiveltern widersprechen. Schließlich schafft das neue Gesetz Namensmöglichkeiten für in Deutschland lebende nationale Minderheiten (Dänen und Sorben).

Bundesrat billigt Selbstbestimmungsgesetz und neue Vorschrift zur Abgeordnetenbestechung

Die Länderkammer hat nach dem Bundestag außerdem das Gesetz zur Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtereintrag passieren lassen. Ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses fand keine Mehrheit. Das Gesetz erleichtert es transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nichtbinären Menschen, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen ändern zu lassen. Eine gerichtliche Entscheidung und zwei Sachverständigengutachten, wie bisher im Transsexuellengesetz gefordert, sind nun nicht mehr nötig. Stattdessen erfolgt die Änderung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, zusammen mit der Versicherung, dass der gewählte Geschlechtseintrag der Geschlechtsidentität am besten entspricht und der Person die Tragweite der Folgen bewusst ist. Eine spätere erneute Änderung des Geschlechtseintrages ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich.

Grünes Licht gab es vom Bundesrat am Freitag außerdem für eine Änderung des Strafgesetzbuches. Geschaffen wird der neue Straftatbestand der unzulässigen Interessenwahrnehmung. Mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe sollen Mandatsträger künftig bestraft werden, die für Handlungen, die sie während des Mandates vornehmen, eine ungerechtfertigte finanzielle Gegenleistung fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Gleichermaßen wird nach der Neuregelung bestraft, wer in diesem Szenario die finanzielle Gegenleistung anbietet, verspricht oder gewährt. Als Mandatsträger gelten im Sinne der Vorschrift Mitglieder einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder, Mitglieder des Europäischen Parlaments und Mitglieder der parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation.

Die Neuregelung ergänzt den bereits bestehenden Tatbestand der Bestechung und Bestechlichkeit von Mandatsträgern. Der neue Tatbestand der unzulässigen Interessenwahrnehmung beschränkt sich nicht auf Taten bei der Wahrnehmung des Mandates, sondern umfasst beispielsweise auch, wenn ein Abgeordneter gegen Bezahlung seine Kontakte und Beziehungen oder seine "Autorität" nutzt, um Verwaltungsabläufe in seinem Wahlkreis zu beeinflussen.

Fußball-Europameisterschaft: Public Viewing bis in die Nacht

Kurz vor Beginn der Fußball-Europameisterschaft macht der Bundesrat den Weg für das sogenannte Public Viewing frei. Die Länderkammer stimmte in ihrer Plenarsitzung am Freitag einer Verordnung zu, die öffentliche TV-Übertragungen der Fußballspiele auch zu späteren Anstoßzeiten möglich macht.

Die Verordnung erklärt die Sportanlagenlärmschutzverordnung, die normalerweise nur den Betrieb von Sportplätzen und ähnlichen Anlagen regelt, auch für die öffentliche Übertragung der EM-Spiele für anwendbar. Sie enthält Vorschriften zum Lärmschutz bei solchen Veranstaltungen, eröffnet den Behörden aber auch die Möglichkeit zur Erteilung von Ausnahmen, wenn bei der Abwägung das Interesse an der öffentlichen Übertragung gegenüber den Lärmschutzgesichtspunkten überwiegt.

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Willert/Nesselhauf, Dürfte die Bundesregierung die Sektorziele abschaffen?, KlimR 2023, 135

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