chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

Zu kommerziell: MLPD scheitert mit Eilantrag wegen Nichtzulassung ihres Wahlwerbespots

BVerfG
Das BVerfG hat einen Eil­an­trag ab­ge­lehnt, mit dem die Mar­xis­tisch-Le­ni­nis­ti­sche Par­tei Deutsch­lands (MLPD) er­rei­chen woll­te, dass der Rund­funk Ber­lin-Bran­den­burg (rbb) einen Wahl­wer­be­spot zur Eu­ro­pa­wahl 2024 aus­strahlt. Weil im Spot auch ein Buch­co­ver sicht­bar ist, hatte der rbb die Aus­strah­lung ver­wei­gert.

Die MLPD hatte die Ausstrahlung ihres Spots mit Blick auf die Europawahl am 9. Juni 2024 im Rahmen der Wahlsendezeiten der ARD-Rundfunkanstalten in der von ihr eingereichten Form – einschließlich der Einblendung eines Buches gefordert. Der rbb verweigerte dies mit der Begründung, dass eine Sequenz, in der ein Buch mit gut erkennbarem Cover eingeblendet werde, erhebliche werbliche Wirkung aufweise. Es handele sich deshalb nicht "ausschließlich" um Wahlwerbung, was aber Voraussetzung für eine Ausstrahlung sei.

Hiergegen wandte sich die MLPD  im Wege des Eilrechtsschutzes zunächst an die Verwaltungsgerichte – dies allerdings ohne Erfolg. Nun hat auch das BVerfG den Eilantrag der Partei abgelehnt. Auf der Grundlage des Vorbringens der MLPD wäre eine Verfassungsbeschwerde ersichtlich unzulässig, so die Verfassungsrichter und -richterinnen (Beschluss vom 14.05.2024 – 2 BvQ 33/24).

So verkenne die Partei, dass sich die Beanstandung der Einblendung des Buches nicht gegen eine von ihr für zentral gehaltene, auf dem Buchcover abgedruckte inhaltliche Aussage richte, sondern allein gegen die Präsentation eines kommerziell vertriebenen Buches. So könne sie die für sie zentrale Aussage ohne gleichzeitige Präsentation des Buches in ihren Wahlwerbespot aufnehmen, unterstreichen die Verfassungsrichter und -richterinnen.

Die Zuteilung von Sendezeiten an Parteien anlässlich der Europawahl 2024 erfolge nach den Grundsätzen der ARD-Rundfunkanstalten und des Deutschlandradios in der Fassung vom 28.02.2024. Aus diesen ergebe sich, dass es sich ausschließlich um Wahlwerbung handeln muss. Danach sei eine Auseinandersetzung mit der Frage geboten, ob es sich bei diesen, für alle Parteien gleichermaßen geltenden Grundsätzen um Konkretisierungen der Zuteilungsvoraussetzungen handelt, die unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit der Parteien von Verfassungs wegen zulässig sind. Die MLPD trage hierzu aber nichts vor.

Ob der Wahlwerbespot einer Partei augestrahlt werden muss, beschäftigt die Gerichte immer wieder. Zuletzt hatte das BVerfG einen diesbezüglichen Eilantrag der NPD positiv beschieden (Beschluss vom 14.05.2024 - 2 BvQ 33/24).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

VGH Hessen, Verpflichtung einer Rundfunkanstalt zur Ausstrahlung eines Hörfunk-Wahlwerbespots der NPD, ZUM-RD 2019, 415

OVG Hamburg, Chancengleichheit der Parteien bei Wahlspots, NJW 1994, 68

Gounalakis, Sind Rundfunksender zur Ausstrahlung "nationalistischer Wahlwerbespots" verpflichtet?, NJW 1990, 2532

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü