Noch befindet er sich in Strafhaft, soll aber abgeschoben werden: Jetzt ist der ehemalige Deutschland-Chef des Islamischen Staats (IS), Abu Walaa, mit einem dagegen gerichteten Eilantrag weitgehend gescheitert. Die Ausweisung sei aus Gründen der nationalen Sicherheit geboten, so das VG Düsseldorf.
Regulär müsste Waala noch bis 2027 im Gefängnis bleiben – das OLG Celle hatte ihn wegen Unterstützung und Mitgliedschaft in einer Terrororganisation zu zehneinhalb Jahren verurteilt. Der BGH hatte das Urteil 2022 bestätigt. Die Ausländerbehörde des Kreises Viersen möchte ihn aber schon früher abschieben. Sie hat daher in einer Ordnungsverfügung die Ausweisung bestimmt, ergänzt um die Auflagen, dass sich Walaa nach einer Entlassung aus dem Gefängnis ausschließlich in einer bestimmten Stadt aufhalten und sich täglich melden muss. Zudem hat ihm die Ausländerbehörde weitgehend untersagt, Handys und sonstige elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen.
Das VG hat die Ausweisungsverfügung bestätigt: Die von Walaa ausgehende gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit wiege so schwer, dass auch die Belange seiner sieben deutschen Kinder der Abschiebung in den Irak nicht entgegenstünden (Beschluss vom 13.05.2024 - 7 L 2717/23). Bisher hat die Staatsanwaltschaft allerdings noch kein grünes Licht dafür gegeben, die Freiheitsstrafe nicht weiter zu vollstrecken. Dies hindert derzeit die Abschiebung.
Die Aufenthaltsbeschränkung und die Meldeauflage dienten dazu, dem IS-Rekrutierer den Rückfall in die islamistisch-salafistische Szene zu erschweren. Dass er weder Handy noch andere elektronische Kommunikationsmittel nutzen dürfe, diene der inneren Sicherheit und dem Schutz der Bevölkerung vor Anschlägen, zu denen Waala ansonsten über die sozialen Medien aufrufen könnte. Vor seiner Inhaftierung hatte er über eine große Reichweite in den sozialen Medien verfügt.
Zudem hat Waala einen Asylantrag gestellt, weil er im Irak die Todesstrafe befürchtet. Laut VG fehlt noch eine diplomatische Zusicherung des Iraks, die die Vollstreckung der Todesstrafe ausschließt. Weil seiner Abschiebung in den Irak - mit der Folge eines lebenslangen Verbots der Wiedereinreise - derzeit noch mehrere Hinderungsgründe entgegenstehen, überwiegt im Moment allein hinsichtlich der - im Übrigen rechtmäßigen - Abschiebungsandrohung das Interesse des Antragstellers auf Aussetzung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig, die Beschwerde zum OVG Münster ist möglich (Beschluss vom 13.05.2024 - 7 L 2717/23).