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Verwaltungsgericht hält R1-Besoldung in Hamburg für verfassungswidrig

VG Hamburg
Vor dem VG Ham­burg lau­fen der­zeit Ver­fah­ren von Be­am­tin­nen und Be­am­ten wie auch Rich­te­rin­nen und Rich­tern, die sich in ihrer Be­sol­dungs­grup­pe zu schlecht be­zahlt füh­len. Das Ge­richt gib ihnen Recht und legt die Be­sol­dung dem BVerfG vor.

Vor dem VG laufen gegenwärtig mehrere Musterverfahren zur Besoldung von Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A 7, A 8, A 9, A 12 und A 15 sowie von Richterinnen und Richtern in der Besoldungsgruppe R 1 in den Jahren 2020/21 (Beschlüsse vom 08.05.2024 - 20 B 14/21, u. a.). Insgesamt sind laut Gericht derzeit etwa 8.000 Klagen gegen die Hamburger Besoldung anhängig.

Das VG ist der Ansicht, dass die Besoldung in den Besoldungsgruppen bis einschließlich A 10 nicht den erforderlichen Mindestabstand zur Höhe der Grundsicherung wahre, für die höheren Besoldungsgruppen wie auch die richterliche Besoldungsgruppe R 1 ergebe sich daraus aufgrund des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen ein erhebliches Indiz, dass auch diese verfassungswidrig seien.

Normallohnindex deutlich stärker gestiegen als R1-Besoldung

Zudem sei die Besoldung in den höheren Gruppen wie R 1 im Vergleich zum Nominallohnindex in Hamburg in den vergangenen 15 Jahren kaum gestiegen. Die Kammer erklärte, sie teile nicht die Argumentation der Hansestadt, dass landesspezifische Besonderheiten u. a. aufgrund der gebotenen Tariftreue innerhalb der Tarifgemeinschaft deutscher Länder nur in engen Grenzen berücksichtigt werden könnten.

Das Gericht sah daher in der Hamburger Besoldung einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip, welches aus Art. 33 Abs. 5 GG abgeleitet wird. Hiernach muss der Staat Beamtinnen und Beamte wie auch Richterinnen und Richter entsprechend ihrem Dienstrang, der Verantwortung, die sie in ihrem Amt tragen, sowie der wirtschaftlichen Gesamtentwicklung einen angemessenen Lebensunterhalt gewähren. Dies sah das VG hier nicht mehr gewahrt und kam damit zu dem Schluss, dass die einschlägigen Besoldungsvorschriften verfassungswidrig seien. Dementsprechend legte es die Vorschriften nach Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG vor.

Um die angemessene Besoldung von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern kommt es immer wieder zum Streit. So erklärte u. a. das BVerfG die Besoldung von Richterinnen und Richtern in Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 für teils verfassungswidrig. Auch die EU-Kommission rügte die Bundesrepublik bereits für ihre zu schlechte Versorgung der Justizbediensteten (Beschluss vom 08.05.2024 - 20 B 14/21;20 B 223/21;20 B 2157/21; 20 B 4571/21; 20 B 6288/21; 20 B 14/24).

Weiterführende Links

Aus der Redaktion beck-online

BVerfG, Besoldung kinderreicher Richter und Staatsanwälte in NRW; Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG), DÖV 2020, 989

BVerfG, Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen, NVwZ-Beilage 2020, 90

Stuttmann, BVerfG zur A-Besoldung: Die Besoldung aller Besoldungsgruppen muss angehoben werden, NVwZ 2016, 184

Schübel-Pfister, Koordinatensystem für die Richter- und Beamtenbesoldung, NJW 2015, 1920


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