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AfD gegen Verfassungsschutz: OVG weist alle 470 Beweisanträge ab

OVG Münster
Im Streit der AfD gegen den Ver­fas­sungs­schutz um die Ein­stu­fung der Par­tei als Ver­dachts­fall hat das OVG Müns­ter am Mon­tag spät­nach­mit­tags alle rund 470 Be­weis­an­trä­ge der Par­tei ab­ge­lehnt. Sie seien teil­wei­se un­er­heb­lich oder als reine Aus­for­schungs­an­trä­ge gegen den Ver­fas­sungs­schutz zu ver­ste­hen und damit ab­zu­leh­nen.

Zum Auftakt des fünften Verhandlungstages am Montag (Az. 5 A 1216/22; 5 A 1217/22; 5 A 1218/22) war die Partei bereits mit dem Versuch gescheitert, alle Beweisanträge vorlesen zu lassen. Stattdessen ließ der 5. Senat die Beweisanträge schriftlich zu Protokoll nehmen. Der Vorsitzende Richter Gerald Buck sparte bei der Ablehnung der gestellten rund 470 Beweisanträge nicht mit deutlichen Worten. Die Anträge seien zum Teil "unerheblich" und würden keine greifbaren Anhaltspunkte für Behauptungen bieten.

Andere Beweisanträge lehnte der 5. Senat nach mehrstündiger Beratung mit der Begründung ab, dass es sich um reine Ausforschungsanträge zum Nachteil des Verfassungsschutzes handele. Buck machte an mehrere Stellen deutlich, dass es genügend Hinweise gebe, die auf Bestrebungen der AfD gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung hinweisen würden.

Spionageaffäre um Mitarbeiter des AfD-Europaabgeordneten Krah wird Thema

Auch die Affäre um einen wegen mutmaßlicher Spionage für China verhafteten Mitarbeiter des AfD-Europaabgeordneten Maximilian Krah wurde am Montag zum Thema. Anwälte der AfD warfen dem Verfassungsschutz auf Länderebene vor, den in Untersuchungshaft sitzenden Mann früher als menschliche Quelle mit Einfluss auf den Spitzenkandidaten der Partei eingesetzt zu haben.

Der Anwalt des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Wolfgang Roth, wies die Vorwürfe als absurd zurück. Zwar könne er sich zu dem Tatverdächtigen aus nachvollziehbaren Gründen nicht äußern, sagte er. Aber da die fragliche Person nie Mitglied eines Landes- oder Bundesvorstandes der Partei gewesen sei, sei es nach den Maßstäben des BVerfG unerheblich, ob der Verfassungsschutz den Mann zur Informationsbeschaffung genutzt habe.

In den bisherigen mündlichen Verhandlungen hatte die AfD seit dem Auftakt im März auf Zeit gespielt. Auch mit scharfen Tönen wurde bisher nicht gespart. Ihre Anwälte hatten wiederholt Befangenheitsanträge an das OVG gerichtet und zum Teil Beweisanträge gestellt oder angekündigt. Auch diesmal kündigten die Anwälte der AfD mit Blick auf die jetzt abgewiesenen Beweisanträge weitere Schritte an. Wann es ein Urteil geben wird, ist derzeit nicht abzusehen. Bis Juli hat das OVG weitere Termine angesetzt. In erster Instanz hatte das VG Köln den Verfassungsschützern Recht gegeben. Die Richter sahen ausreichend Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der AfD. Im Mai 2022 ging die AfD in die Berufung (Keine Angabe vom 29.04.2024 - 5 A 1216/22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Huber, Die AfD – Facetten aktueller Rechtsprechung, NVwZ 2024, 119

Huber, Die AfD als nachrichtendienstlicher Verdachtsfall, NVwZ 2023, 225

Schneider, Prüffall, Verdachtsfall, erwiesen extremistische Bestrebung, DÖV 2022, 37


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