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Menschenverachtende Bilder verbreitet: Keine Übernahme in Polizeivollzugsdienst

VG Düsseldorf
Seine Über­nah­me in das Be­am­ten­ver­hält­nis auf Probe hat sich ein Kom­mis­sar­an­wär­ter gründ­lich ver­mas­selt. Er hatte wäh­rend sei­nes Vor­be­rei­tungs­diens­tes aus­län­der­feind­li­che und Men­schen mit Be­hin­de­rung her­ab­wür­di­gen­de Bil­der in einer Chat­grup­pe ver­brei­tet. Für den Po­li­zei­voll­zugs­dienst cha­rak­ter­lich un­ge­eig­net hielt ihn des­we­gen nicht nur sein Dienst­herrn, son­dern auch das VG Düs­sel­dorf.

Seit 2019 war der Mann beim Polizeipräsidium Duisburg als Kommissaranwärter tätig. Im Juni 2022 kam heraus, dass er in einer Chatgruppe, denen Polizeibeamte im Vorbereitungsdienst angehörten, Bilder mit ausländerfeindlichem und pornographischem Inhalt zustimmend kommentiert hatte. Zudem soll er selbst in einer anderen vergleichbar zusammengesetzten Chatgruppe mehrere Bilder hochgeladen haben, die Ausländer verächtlich machen und die Anwendung von Gewalt gegenüber einem behinderten Kind befürworten.

Nachdem das Polizeipräsidium von den Chataktivitäten erfahren hatte, teilte es dem Kommissaranwärter mit, dass er nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werde. Seine Klage mit dem Ziel, das Land Nordrhein-Westfalen zur Übernahme zu verpflichten, blieb erfolglos. Das VG Düsseldorf teilt die Einschätzung des Dienstherrn, der Kommissaranwärter sei für den Polizeivollzugsdienst charakterlich ungeeignet (Urteil vom 16.04.2024 – 2 K 6403/22).

Tiefgreifende Charakterschwäche dokumentiert

Gerade von Polizeibeamten sei zu erwarten, dass sie sich zu zentralen Bestandteilen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung – wie dem Schutz der Menschenwürde sowie dem Verbot der Benachteiligung wegen des Geschlechts, der Herkunft, einer Behinderung oder anderer Merkmale – bekennen, diese achten und verteidigen.

Mit diesen Anforderungen sei das Verhalten des Kommissaranwärters nicht vereinbar, so das VG. Durch die Verbreitung von Bildern, die Ausländer beziehungsweise Farbige beleidigen und herabwürdigen, Frauen verächtlich machen und das Verprügeln eines behinderten Kindes gutheißen, habe der Anwärter eine tiefgreifende Charakterschwäche dokumentiert, die ihn für den Polizeivollzugsdienst disqualifiziere. Das gelte umso mehr, als er seine Äußerungen nach wie vor zu bagatellisieren versuche.

Dabei sollte Polizisten mittlerweile eigentlich bekannt sein, dass solche Chatnachrichten ihre Karriere zerstören können. So wurde einem Kommissaranwärter auf Probe Anfang des Jahres ein diskriminierender Whatsapp-Sticker zum Verhängnis. Wegen ausländerfeindlichen Chatnachrichten verloren 2023 zwei Polizeibeamte ihren Job (Urteil vom 16.04.2024 - 2 K 6403/22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

VG Wiesbaden, Entlassung einer Polizeikommissar-Anwärterin wegen fehlender charakterlicher Eignung, BeckRS 2021, 7881

VG Freiburg, Entlassung eines in Ausbildung befindlichen Polizeibeamten auf Widerruf, BeckRS 2021, 15264

Lund, Das Verbreiten von Inhalten in geschlossenen Chatgruppen, NStZ 2023, 641


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