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Kein Auskunftsrecht über Begnadigungen durch Bundespräsidenten

OVG Berlin-Brandenburg
Die Pres­se­stel­le des Bun­des­prä­si­di­al­am­tes muss nach einem Ur­teil des OVG Ber­lin-Bran­den­burg keine Aus­kunft über Be­gna­di­gun­gen durch den Bun­des­prä­si­den­ten geben. Der pres­se­recht­li­che Aus­kunfts­an­spruch sei in die­sem Fall nicht an­wend­bar, da der Bun­des­prä­si­dent bei Be­gna­di­gun­gen als Ver­fas­sungs­or­gan und nicht als Be­hör­de han­de­le.

Geklagt hatte der Projektleiter eines Vereins, der ein Internet-Portal zur Förderung der Informationsfreiheit betreibt. Der Journalist begehrte von der Pressestelle des Bundespräsidialamtes eine Übersicht sämtlicher Begnadigungen durch den Bundespräsidenten in den Jahren 2004 bis 2021 mit den Namen der begnadigten Personen, dem Aktenzeichen der zugrundeliegenden Straf- oder Disziplinarverfahren, der diesen zugrundeliegenden Verfehlungen und dem Datum der Begnadigung. Die auf Erteilung dieser Auskünfte gerichtete Klage bliebt vor dem VG erfolglos.

Das OVG Berlin-Brandenburg hat jetzt die hiergegen gerichtete Berufung des Mannes zurückgewiesen (Urteil vom 04.04.2024 – OVG 6 B 18/22). Der presserechtliche Auskunftsanspruch beziehe sich allein auf behördliches Handeln im funktionalen Sinn, so die Begründung. Der Bundespräsident handele bei der Ausübung des Begnadigungsrechts aber nicht als Behörde, sondern nehme als Verfassungsorgan ihm eingeräumte verfassungsrechtlichen Befugnisse wahr. Die Revision zum BVerwG wurde nicht zugelassen (Urt. v. 4.4.2024 6 B 18/22). 

 

Aus der Datenbank beck-online

OVG Berlin-Brandenburg verneint Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundespräsidenten zur Ausfertigung von Gesetzen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 11.02.2016, becklink 2002415

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