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Berufssoldat kann Anwaltskosten für Wehrdisziplinarverfahren absetzen

BFH
Be­rufs­sol­da­ten kön­nen die Kos­ten, die ihnen für die Ver­tei­di­gung in einem Wehr­dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren ent­ste­hen, als Wer­bungs­kos­ten steu­er­lich ab­set­zen. Die Auf­wen­dun­gen dien­ten un­mit­tel­bar der Er­hal­tung der Ein­nah­men aus dem Dienst­ver­hält­nis, ent­schied der BFH.

Ein Berufssoldat war wegen eines strafrechtlich relevanten Postings auf seinem privaten Social-Media-Account rechtskräftig verurteilt worden. Zeitgleich wurde gegen ihn ein Wehrdisziplinarverfahren eröffnet, das neben dem im Strafverfahren behandelten Vorwurf weitere Disziplinarvergehen zum Gegenstand hatte. In dem Disziplinarverfahren ließ der Soldat sich durch einen Rechtsanwalt vertreten. Dies kostete ihn 1.785 Euro, die er als Werbungskosten steuerlich geltend machte – schließlich habe seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis im Raum gestanden. Das Finanzamt widersprach: Nach der Rechtsprechung des BFH seien Prozesskosten eines Strafverfahrens grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar.

Die Klage des Berufssoldaten hatte Erfolg. Das FG Köln wertete die für das Disziplinarverfahren aufgewandten Anwaltskosten als Werbungskosten. Die Einschaltung des Rechtsanwalts sei erwerbsbezogen veranlasst gewesen. Der BFH hat die Vorinstanz bestätigt (Urteil vom 10.01.2024 – VI R 16/21). Die Prozesskosten für ein Strafverfahren seien deshalb nicht als Werbungskosten abziehbar, weil es regelmäßig an einem Zusammenhang zwischen der Straftat und der beruflichen Tätigkeit fehle. Dies sei bei den Prozesskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren jedoch nicht der Fall.

Gegenstand dieses Verfahrens sei die Ahndung von Dienstvergehen durch Verhängung von Disziplinarmaßnahmen. In Betracht komme eine Kürzung der Dienstbezüge, ein Beförderungsverbot, eine Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, eine Dienstgradherabsetzung oder die Entfernung aus dem Dienstverhältnis. All diesen Maßnahmen sei gemeinsam, dass sie die Einkünfte aus dem Dienstverhältnis mindern. Die Aufwendungen für die Verteidigung im Wehrdisziplinarverfahren hätten daher unmittelbar dazu gedient, die Einnahmen aus dem Dienstverhältnis zu erhalten.

Der Abziehbarkeit der Rechtsverteidigungskosten für das Wehrdisziplinarverfahren stehe auch nicht entgegen, dass die Dienstpflichtverletzungen teilweise Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen seien. Laut BFH sind nur die für das Strafverfahren aufgewandten Rechtsverteidigungskosten nicht als Werbungskosten abziehbar (Urt. v. 10.1.2024 VI R 16/21). 

 

Aus der Datenbank beck-online

FG Köln, Anwaltskosten wegen strafbarem Facebook-Kommentar als Werbungskosten, MMR 2021, 958 (Vorinstanz)

FG Münster, Abziehbarkeit von Rechtsverfolgungskosten, BeckRS 2013, 94692

BFH, Kosten der Strafverteidigung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren als Werbungskosten, DStR 1995, 878

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