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Rechtsextremist nicht per se waffenrechtlich unzuverlässig

VG Gießen
Vom Ver­fas­sungs­schutz fest­ge­stell­te Ak­ti­vi­tä­ten, die die dem Phä­no­men­be­reich des Rechts­ex­tre­mis­mus zu­zu­ord­nen sind, be­grün­den al­lein keine waf­fen­recht­li­che Un­zu­ver­läs­sig­keit. Dies hat das VG Gie­ßen in einem Eil­ver­fah­ren ent­schie­den.

Einem Mann wurden seine waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse entzogen, weil er waffenrechtlich unzuverlässig sei. Die zuständige Behörde folgerte das aus Rechercheergebnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV). Danach soll der Mann an Aktivitäten teilgenommen haben, die dem Phänomenbereich des Rechtsextremismus zuzuordnen seien. Er sei bei Veranstaltungen und Kundgebungen der NPD (nunmehr: "Die Heimat“) gesichtet worden und hätte entsprechende Kontakte in den sozialen Medien gehabt.

Das VG gab dem Eilantrag des Mannes statt (Beschluss vom 21.03.2024 – 9 L 280/24). Die Einstufung als Rechtsextremist durch das LfV allein könne keine waffen- oder sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit begründen. Erforderlich wäre vielmehr die Feststellung aktiv-kämpferischer Betätigungen gegen elementare Verfassungsgrundsätze oder zumindest eine Mitgliedschaft in der verbotenen NPD beziehungsweise deren Nachfolgeorganisation "Die Heimat" (Beschluss vom 21.03.2024 - 9 L 280/24).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

VGH München, Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nur bei feststehenden verfassungsfeindlichen Bestrebungen, NVwZ 2024, 76 (m. Anm. Nitschke),

Scherff, Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit einer ganzen Partei?, DÖV 2023, 628

OVG Bautzen, Entziehung waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen Mitgliedschaft in rechtsextremer Vereinigung, NVwZ 2023, 358 (m. Anm. Nitschke)


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