Im Oktober 2023 befuhr der Mann die Spaldinger Straße in Speyer in Richtung Waldsee. Auf der Höhe Kastanienweg beschleunigte er sein Fahrzeug und fuhr ohne zu blinken auf die Gegenfahrbahn, wo er trotz des Rechtsfahrgebots links an einer Verkehrsinsel vorbeifuhr und sodann zwei vorausfahrende Pkw überholte. Dabei erreichte er eine Geschwindigkeit von etwa 120 km/h bei erlaubten 50 km/h. Er passierte weitere fünf Einmündungen, eine Kreuzung sowie zwei Fußgängerwege, letztere mit einer Geschwindigkeit von ca. 110 km/h.
Polizeibeamte in Zivil, die dem Mann gefolgt waren, führten schließlich eine Verkehrskontrolle durch. Sie stellten dabei das Fahrzeug des Mannes zur Gefahrenabwehr sicher. Der Fahrer legte dagegen Widerspruch ein und beantragte die Herausgabe seines Pkw.
Sein wegen der fehlenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eingelegter Eilantrag blieb jetzt vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße erfolglos (Beschluss vom 18.03.2024 – 5 L 193/24.NW). Die Sicherstellung sei rechtlich nicht zu beanstanden, befand das Gericht. Es hätten ausreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der Fahrer in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Verkehrsverstöße begehen werde. Dafür spreche schon das verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrverhalten unmittelbar vor der Sicherstellung des Fahrzeugs.
Fahrer zeigte keine Einsicht
Dieses sei von einer gravierenden Missachtung verkehrsrechtlicher Regelungen und einer kaum zu überbietenden Ignoranz der mit einer um mehr als das Doppelte erhöhten Geschwindigkeit innerorts und noch dazu in einem Wohngebiet und an mehreren Fußgängerüberwegen einhergehenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer – insbesondere gegen Kollisionen völlig ungeschützten Fußgängern – geprägt gewesen.
Einsicht in sein Fehlverhalten habe der Mann nicht gezeigt, sondern jegliche Aussage verweigert. Hinzu komme, dass er bereits zuvor durch erhebliches verkehrswidriges Fahrverhalten aufgefallen sei. Die Häufigkeit seiner Verkehrsverstöße zeige, dass er sich weder von Verkehrsregeln, noch von polizeilichen Ansprachen oder Bußgeldbescheiden beeindrucken lasse.
Die Polizeibeamten hätten daher zu Recht annehmen dürfen, dass es sich bei dem Mann um einen rücksichtslosen Verkehrsteilnehmer sowie eine unbelehrbare Person handelt und damit die konkrete Gefahr der Wiederholung erheblicher Verkehrsverstöße bestanden habe. Aufgrund der besonderen Sachlage und des fehlenden Einsichtsvermögens hätten sie nach dem Anhalten des Fahrers daher vom Fortbestehen der Gefahrenlage ausgehen und das Fahrzeug sicherstellen dürfen, so das Gericht (Beschluss vom 18.03.2024 - 5 L 193/24).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Kaltenbach, Einziehung von bei Trunkenheitsfahrten genutzten Kraftfahrzeugen de lege lata und de lege ferenda, NZV 2024, 1
Heß/Burmann, Die aktuellen Entwicklungen im Straßenverkehrsrecht, NJW 2023, 3060