Eine Ärztin ist mit ihrem Antrag gegen die Streichung der Zusatzbezeichnung "Homöopathie" aus der Weiterbildungsordnung erfolglos geblieben. Das OVG Schleswig verneinte die Klagebefugnis mangels Verletzung eigener Rechte.
Die Allgemeinmedizinerin und anerkannte "Homöopathin" hatte 2017 von der Ärztekammer eine bis 2025 geltende Befugnis zur Weiterbildung in Homöopathie erhalten. Ihre Praxis war als Weiterbildungsstätte zugelassen.
Seit 2020 enthält die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer keine Zusatzbezeichnung "Homöopathie" mehr. Die Zusatzbezeichnung kann deshalb nicht mehr neu erworben werden. Ärzte, die sie bereits erworben haben, dürfen sie jedoch weiterhin führen. Begonnene Zusatzausbildungen durften innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung beendet werden.
Die Ärztin will, dass die Zusatzbezeichnung weiterhin in der Weiterbildungsordnung aufgeführt wird und stellte einen Normenkontrollantrag. Erfolg hatte sie damit nicht. Das Schleswig-Holsteinische OVG sah die Ärztin durch die angegriffene Änderung der Weiterbildungsordnung nicht in ihren Rechten verletzt. Der Antrag sei bereits unzulässig (Entscheidung vom 25.03.2024 – 5 KN 9/21).
Die Medizinerin sei weiterhin befugt, sich im Bereich Homöopathie weiterzubilden, und könne dies auch tatsächlich tun. Durch die Abschaffung der Möglichkeit, die Zusatzbezeichnung "Homöopathie" zu erwerben, würden derartige Qualifizierungen für Ärzte zwar weniger attraktiv. Die Regelung ziele aber nicht darauf, die Tätigkeit in diesem Bereich unmöglich zu machen. Ähnlich hatte Anfang 2022 bereits das BVerwG entschieden (Entscheidung vom 25.03.2024 - 5 KN 9/21).