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BNetzA: Entgelt für Zugang zu öffentlich gefördertem Glasfasernetz rechtswidrig

VG Köln
Im vo­ri­gen Ok­to­ber setz­te die BNetzA erst­mals Ent­gel­te für einen Zu­gang zu einem öf­fent­lich ge­för­der­ten Glas­fa­ser­netz fest. Die Fest­set­zung war aber rechts­wid­rig, hat das VG Köln ent­schie­den und einem Eil­an­trag des Netz­be­trei­bers Vo­da­fone statt­ge­ge­ben. Es mo­nier­te for­mel­le und in­halt­li­che Feh­ler.

Betreiber öffentlich geförderter Glasfasernetze müssen anderen Telekommunikationsunternehmen Zugang zu diesem Netz gewähren (Open Access). Durch diese Verpflichtung in § 155 Abs. 1 TKG soll der Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt gefördert werden. Einigen sich beide Unternehmen nicht über die vertraglichen Bedingungen des Zugangs, legt die BNetzA diese auf Antrag in einem Streitbeilegungsverfahren fest (§ 155 Abs. 1 Nr. 5 TKG). 

Eine solche Festsetzung traf die BNetzA erstmals im vorigen Oktober. In einem Streitbeilegungsverfahren zwischen Vodafone und M-net Telekommunikations legte sie monatliche Entgelte je Endkundenanschluss für den Zugang von M-net Telekommunikations zum öffentlich geförderten Glasfasernetz Vodafones im Main-Kinzig-Kreis fest. Dazu hatte sie Durchschnittspreise aus monatlichen Entgelten für die Mitnutzung von Glasfasernetzen errechnet, die in nicht geförderten Gebieten Deutschlands zwischen Unternehmen vereinbart waren. Der Entscheidung wird Bedeutung auch für künftige vergleichbare Verfahren beigemessen.

Rechtliches Gehör verletzt und Regelung weiterer Vertragsbedingungen unterlassen

Der gegen die Festsetzung gerichtete Eilantrag von Vodafone hatte beim VG Köln Erfolg (Beschluss vom 15.03.2024 - 1 L 2288/23). Das VG beanstandete den Beschluss schon als formell rechtswidrig, weil die BNetzA den Beteiligten nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt habe. Nach der Auswertung einer Marktabfrage durch die BNetzA hätten die Beteiligten keine Möglichkeit gehabt, zur Frage der Entgeltberechnung Stellung zu nehmen.

Auch inhaltlich moniert das VG die Entscheidung: Die BNetzA hätte sich nicht darauf beschränken dürfen, monatliche Überlassungsentgelte festzulegen. Da weitere Vertragsbedingungen wie etwa die Frage, ob eine Mindestabnahmemenge bestehe oder ob es zusätzlich zum monatlichen Betrag Einmalentgelte gebe, Einfluss auf die Kalkulation hätten, hätten diese ebenfalls geregelt werden müssen.

Außerdem rügt das VG Fehler bei der Durchschnittspreisbildung. So seien Preise aus unterschiedlichen Geschäftsmodellen mit variierender Risikoverteilung miteinander vermengt worden. Ferner sei die BNetzA fehlerhaft davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt ihrer Entscheidung veröffentlichte Preise im Sinn der zu beachtenden europäischen Beihilferegelungen vorlagen. Der Beschluss ist unanfechtbar (Beschluss vom 15.03.2024 - 1 L 2288/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Hindenlang/Kind, "Open Access" als Schlüssel für den beschleunigten Ausbau von Glasfasernetzen und Wettbewerb, NundR 2023, 157

Miercke/Schuler, Erste Entscheidungen zum Zugangsanspruch nach § 155 TKG, NundR 2023, 93

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