chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

Aus für "Zeller Schwarze Katz": Moselwein muss Namen ändern

VG Koblenz
Mo­sel­wein aus der Gro­ßla­ge "Schwar­ze Katz" kann nicht län­ger unter dem be­kann­ten Namen "Zel­ler Schwar­ze Katz" ver­mark­tet wer­den – auch wenn die Stadt Zell sich das wün­schen würde. Hin­ter­grund ist laut VG Ko­blenz eine No­vel­lie­rung des Wein­rechts.

Neue Vorschriften im Weinrecht zur Benennung von Weinen sollen eine stärkere Herkunftsprofilierung deutscher Weine ermöglichen. Qualitäts- oder Prädikatsweine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung werden deshalb ab 2026 in eine Herkunftspyramide nach Gebiet, Region, Ort und Lage unterteilt, wobei die Lage für die höchste Qualitätsstufe steht. Weine müssen schon im Namen kenntlich machen, wo sie sich in diese Pyramide einordnen.

Als Folge dürfte der aus der Großlage "Schwarze Katz" in der Stadt Zell stammende Wein künftig nicht mehr unter seinem bisherigen Namen vermarktet werden. Er würde in der Herkunftspyramide unter "Region" eingestuft und müsste ab 2026 als Wein aus der "Region Schwarze Katz" vermarktet werden. Der Ortsname Zell könnte zwar voran- oder nachgestellt werden, aber die bisherige Bezeichnung "Zeller Schwarze Katz" wäre jedenfalls nicht mehr möglich. 

Das missfiel der Stadt Zell. Sie beantragte beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau die Umbenennung der Großlage in "Zeller Schwarze Katz". Nur so könne der jahrelang etablierte und dem Verbraucher bekannte Name weiterhin verwendet werden. Andernfalls seien wirtschaftliche Nachteile für die betroffenen Weinerzeuger und den Weinhandel zu befürchten.

Doch das VG Koblenz lehnte die Umbenennung ab (Urteil vom 05.03.2024 – 5 K 734/23.KO). Mit der Pflicht zur Bezeichnung einer Großlage als "Region" werde deutlich gemacht, auf welcher Stufe der Herkunftspyramide das Erzeugnis einzuordnen sei. Damit solle eine Irreführung des Verbrauchers über Herkunft und Qualität des Weines ausgeschlossen werden. Die von der Klägerin angestrebte Umbenennung der Großlage unterlaufe diesen Ansatz der Weinreform, weil im Fall der Umbenennung nicht mehr hinreichend deutlich werde, auf welcher Stufe der Herkunftspyramide der aus der Großlage stammende Wein einzuordnen sei. Für das Gericht ausschlaggebend war aber auch, dass nicht hinreichend sicher sei, dass die Verkaufszahlen ab 2026 einbrechen. Die angestellten Prognosen blieben rein spekulativ (Urteil vom 05.03.2024 - 5 K 734/23.KO).


Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü