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Schulkind nicht gegen Masern geimpft: Zwangsgeld möglich

OVG Berlin-Brandenburg
Ge­sund­heits­äm­ter dür­fen den Nach­weis ver­lan­gen, dass Schul­kin­der gegen Ma­sern immun oder ge­impft sind, so­fern keine Kon­tra­in­di­ka­ti­on be­steht. Wird der Nach­weis nicht vor­ge­legt, kann auch ein Zwangs­geld an­ge­droht wer­den, so das OVG Ber­lin-Bran­den­burg in meh­re­ren Eil­ver­fah­ren.

Masern sei eine hochansteckende Viruskrankheit, bei der schwerwiegende Komplikationen auftreten können. Daher seien die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes zur Nachweispflicht nicht offenkundig verfassungswidrig, so das OVG (Beschluss vom 28.02.2024 - OVG 1 S 80/23). Zwar greife die Nachweispflicht in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG ein. Die Regelung sei aber verhältnismäßig, weil sie – wie das BVerfG bereits zur Nachweispflicht bei noch nicht schulpflichtigen Kindern entschieden habe – einen legitimen Zweck verfolge und nicht außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehe.

Das Androhen eines Zwangsgeldes sei auch vom Masernschutzgesetz gedeckt. Der Gesetzgeber sei von einer grundsätzlich bestehenden "Impfpflicht" beziehungsweise einer "verpflichtenden Impfung" ausgegangen. Um diese durchzusetzen, stünden Zwangsmittel aus dem verwaltungsrechtlichen Werkzeugkasten wie Zwangsgeld und Geldbuße bereit, um eine tatsächliche Erhöhung der Impfquote in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen – und damit letztlich in der gesamten Bevölkerung – zu erreichen. Der Gesetzgeber habe lediglich davon abgesehen, die Impfung im Weg des unmittelbaren Zwangs durchzusetzen (Beschl. v. 28.2.2024 1 S 80/23). 

 

Aus der Datenbank beck-online

BVerfG, Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen Masern, NJW 2022, 2904 (m. Anm. Lindner)

EGMR, Vereinbarkeit einer Impfpflicht für Kinder mit der EMRK, NJW 2021, 1657

Rixen, Die Impfpflicht nach dem Masernschutzgesetz, NJW 2020, 647

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