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Limbach-Kandidatin darf Präsidentin des OVG Münster werden

OVG Münster
Seit Mo­na­ten wird um die Be­set­zung der Prä­si­den­ten­stel­le am OVG Müns­ter ge­strit­ten. Wegen der Aus­wahl­ent­schei­dung stand vor allem NRW-Jus­tiz­mi­nis­ter Ben­ja­min Lim­bach (Grüne) unter Druck. Die seit Juni 2021 va­kan­te Stel­le dürfe mit der von ihm aus­ge­wähl­ten Be­wer­be­rin be­setzt wer­den, ent­schied jetzt das OVG Müns­ter.

Die frühere OVG-Präsidentin Ricarda Brandts ging Ende Mai 2021 in den Ruhestand. Nach Abbruch eines ersten Bewerbungsverfahrens im Juni 2021 wurde der Posten erneut ausgeschrieben. Daraufhin bewarben sich ein BVerwG-Richter und zwei weitere Bewerber auf die Stelle. Der damalige Justizminister Peter Biesenbach (CDU) sprach sich im Mai 2022 – einen Tag nach der Landtagswahl – für einen der weiteren Bewerber aus.

Kurz darauf kam Limbach ins Ministeramt und stoppte die Verfügung Ende Juni 2022. Zweieinhalb Monate später bewarb sich dann eine Beamtin aus dem NRW-Innenministerium um den Präsidentenposten. Limbach verfasste "Überbeurteilungen" und beurteilte die neue Bewerberin aus dem Innenministerium als "hervorragend geeignet". Daraufhin schlug das Justizministerium vor, die Stelle mit ihr zu besetzen.

Das VG Münster stellte fest, dass Limbach diese Beurteilung gar nicht hätte abgeben dürfen, sprach von einem "manipulativen" Vorgehen und gab dem Eilantrag eines nicht berücksichtigten Bewerbers stattAuch das VG Düsseldorf gab einem Eilantrag statt und stoppte vorläufig die beabsichtigte Ernennung der ausgewählten Bewerberin.

Limbach stand seitdem insbesondere bei der NRW-Opposition im Verdacht, die von ihm ausgewählte Bewerberin, eine ehemalige Richterkollegin, mit der er sich duzt, bevorzugt zu haben. Der Minister hatte mehrfach betont, er habe "kein Näheverhältnis" zu der ehemaligen Richterkollegin. In den vergangenen zehn Jahren sei er vielleicht dreimal mit ihr Essen gewesen. Er duze zudem auch einen weiteren der Bewerber. Er habe in das Auswahlverfahren seiner Fachabteilung nicht eingegriffen und sich das Votum der Abteilung zu eigen gemacht, hatte er versichert. "Es gab keine politische Einflussnahme auf das Besetzungsverfahren." Das Verfahren sei "fair, transparent und offen" geführt worden.

Bewerbungsverfahrensanspruch nicht verletzt

Die dagegen eingelegten Beschwerden des Landes Nordrhein-Westfalen hatten jetzt vor dem OVG Münster Erfolg (Beschlüsse vom 29.02.2024 – 1 B 1082/23 und 1 B 1158/23). Die Auswahlentscheidung zu Gunsten der von Limbach favorisierten Bewerberin verletze den aus dem Grundgesetz folgenden sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch der leer ausgegangenen Bewerber nicht. Insbesondere bestünden für die Annahme (nur) des VG Münster, der Minister der Justiz habe das Auswahlverfahren manipulativ gestaltet, keine belastbaren Anhaltspunkte.

Die Tatsache, dass der Minister während des Auswahlverfahrens jeweils Gespräche mit den Antragstellern geführt habe, könne die Annahme einer Manipulation des Bewerbungsverfahrens oder einer Voreingenommenheit des Ministers nicht begründen. Derartige informelle Gespräche seien, wie der Senat bereits zu einem vom Amtsvorgänger des Ministers zu verantwortenden Auswahlverfahren ausgeführt habe, nicht unüblich und würden auch dann keine Vorfestlegung belegen, wenn in ihnen eine Voreinschätzung geäußert wird.

Auch seien die "Überbeurteilungen", die für die Beigeladene und den BVerwG-Richter angefertigt wurden, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar dürfe der Minister diesen Beteiligten keine dienstliche Beurteilung in der Form einer Überbeurteilung erteilen. Die Erwägungen in diesen seien aber der Sache nach zulässig, weil der Minister sie auch in dem sogenannten Auswahlvermerk, mit dem das Auswahlverfahren abschließt, hätte anstellen dürfen. Der Beschluss ist unanfechtbar, der Gang nach Karlsruhe wäre aber eine Option für die Unterlegenen. Das OVG Münster will daher mit der Übergabe der Ernennungsurkunde noch etwa 14 Tage abwarten (zu Beschl. v. 29.2.2024 - 1 B 1082/23). 

Viel Kritik an Limbach: "Das ist und bleibt seine Verantwortung"

Limbach war durch die erstinstanzlichen Entscheidungen, in denen das Besetzungsverfahren deutlich kritisiert worden war, politisch unter Druck geraten. Die Oppositionsfraktionen von FDP und SPD hatten Limbachs Rücktritt gefordert. Nach der Entscheidung des OVG am Freitag teilte die FDP mit, das Urteil des OVG zu akzeptieren. "Unsere Bedenken bezüglich der Fairness und Transparenz des Verfahrens sind durch das heutige Urteil allerdings nicht ausgeräumt worden", teilte der rechtspolitische Sprecher der FDP-Fraktion, Werner Pfeil, mit. Limbachs Verhalten sei unverantwortlich gewesen und habe dem Amt nachhaltig geschadet. Das Vertrauen in den Minister bleibe deutlich geschwächt, sagte Pfeil. 

Die SPD äußerte sich ähnlich. "Da hat Justizminister Limbach zwar persönlich noch einmal Glück gehabt. Was aber bleibt, ist ein Schaden für die Justiz, den der Minister selber angerichtet hat", sagte Elisabeth Müller-Witt im Landtag für die SPD-Fraktion. Ständige Widersprüche, persönliche Gespräche und scheibchenweise Informationen an den Landtag hätten dazu geführt, dass das gesamte Besetzungsverfahren in ein schlechtes Licht geraten sei und sich darüber hinaus auch so lange hingezogen habe. "Das ist und bleibt seine Verantwortung", sagte Müller-Witt.  

CDU und Grüne sprachen von haltlosen persönlichen Vorwürfen von SPD und FDP. "Der OVG-Beschluss holt die Spekulanten der Opposition hoffentlich zurück auf den Boden der Tatsachen", sagte Angela Erwin laut gemeinsamer Mitteilung. Die rechtspolitische Sprecherin der CDU-Fraktion sagte weiter: "Sie haben Debatten auf dem Rücken der Justiz geführt und sind jetzt mit ihren Unterstellungen vor die Wand gefahren." Dagmar Hanses (Grüne) teilte mit: "Es ist jetzt in letzter Instanz eindeutig geklärt, dass die Vorwürfe von SPD und FDP haltlos waren." Limbach habe sich in dem Verfahren richtig verhalten, daran lasse der OVG-Beschluss keine Zweifel, sagte die rechtspolitische Sprecherin der Grünen-Fraktion.

 

Aus der Datenbank beck-online

Liebscher/Rinckhoff: Die Zukunft des Bewerbungsverfahrensanspruchs zwischen Beamtenrecht und Arbeitsrecht, öAT 2022, 177

OVG Lüneburg, Bewerbungsverfahrensanspruch für ehemalige „politische Beamte“, NVwZ-RR 2023, 1052

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