Das Ordnungsamt darf einen privaten Pkw, der unberechtigt auf einem Carsharing-Parkplatz abgestellt worden ist, kostenpflichtig abschleppen lassen. Das VG Düsseldorf sah das Abschleppen auch ohne eine konkrete Behinderung eines Carsharing-Fahrzeugs als verhältnismäßig an.
Eine Frau hatte ihr Fahrzeug unberechtigterweise auf einem ausgewiesenen Carsharing-Parkplatz abgestellt. Ein Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung stellte den Verstoß fest und rief einen Abschleppwagen. Zwar kam es nicht mehr zur Sicherstellung des Fahrzeugs, weil die Halterin vor dem Abschleppwagen wieder erschien. Ihr wurden aber per Gebührenbescheid die Kosten für die Leerfahrt in Rechnung gestellt.
Das VG Düsseldorf hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 20.02.2024 -14 K 491/23). Ein Fahrzeug, das auf einem nach der Beschilderung ausschließlich Carsharing-Fahrzeugen vorbehaltenen Parkplatz stehe, aber nicht am Carsharing teilnehme, werde so betrachtet, als wenn es in einem absoluten Halteverbot stünde.
Das Abschleppen sei in der Regel auch verhältnismäßig, weil die Funktion der Parkplätze für Carsharing-Fahrzeuge nur dann gewährleistet sei, wenn sie jederzeit von nicht parkberechtigten Fahrzeugen freigehalten werden. Daher sei es auch vorliegend nicht darauf angekommen, ob das verbotswidrige Abstellen konkret ein bevorrechtigtes Carsharing-Fahrzeug am Parken gehindert habe. Das Abschleppen sei auch unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass von einem zu Unrecht auf einem Carsharing-Parkplatz abgestellten Fahrzeug eine negative Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer ausgeht (Urt. v. 20.2.2024 - 14 K 491/23).
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Müller /Rebler, Parkvorrechte: Elektromobilität und Carsharing, DAR 2020, 354