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Drohende Obdachlosigkeit: Gemeinde muss auch Familiennachzug unterbringen

VGH München
Eine Ge­mein­de muss spä­ter nach­ge­zo­ge­nen Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­gen eines Flücht­lings eine Not­un­ter­kunft zu­wei­sen, um Ob­dach­lo­sig­keit zu ver­mei­den. Für den VGH Mün­chen war ent­schei­dend, dass die Fa­mi­li­en­mit­glie­der zwar mög­li­cher­wei­se vor­her­seh­bar, aber den­noch "un­frei­wil­lig" ob­dach­los ge­wor­den sind.

Eine Frau mit zwei Kindern war im Weg des Familiennachzugs nach Deutschland eingereist und wollte zu ihrem als Flüchtling anerkannten Ehemann ziehen. Anträge auf Aufnahme in die Flüchtlingsunterkunft, in der auch ihr Mann als "Fehlbeleger" lebt, blieben ebenso erfolglos wie Anträge auf Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft in derselben Gemeinde. Ein "Fehlbeleger" ist ein inzwischen anerkannter ehemaliger Asylbewerber, der weiter in einer Asylunterkunft lebt, weil er bislang keine andere Wohnung gefunden hat. Frau und Kinder wurden daraufhin in einer anderen Stadt untergebracht. 

Das VG verpflichtete die Wohnortgemeinde des Mannes im Eilverfahren, der Ehefrau und den Kindern eine Notunterkunft vor Ort zuzuweisen. Der VGH München hat jetzt die dagegen eingelegte Beschwerde der Gemeinde zurückgewiesen (Beschluss vom 15.02.2024 - 4 CE 24.60). Die Gemeinde sei als örtliche Sicherheitsbehörde zur Unterbringung von unfreiwillig Obdachlosen in ihrem Gemeindegebiet verpflichtet.

Die Frau und ihre beiden Kinder hätten sich allein durch die Einreise nach Deutschland, ohne hier über eine Unterkunft zu verfügen, aber nicht freiwillig in die Obdachlosigkeit begeben. Freiwilligkeit wäre nur anzunehmen, wenn sie sich bewusst für ein "Leben auf der Straße" entschieden hätten. Das könne hier nicht angenommen werden. Die entstandene Obdachlosigkeit sei zwar möglicherweise vorhersehbar, nicht aber freiwillig gewesen.

Dass der Bundesgesetzgeber im vorliegenden Fall den Familiennachzug trotz fehlenden Wohnraums gestattet und so möglicherweise eine Ursache für die Obdachlosigkeit gesetzt habe, entbinde die Gemeinde nicht von ihrer Aufgabe. Sie sei auch trotz des zwischenzeitlichen Ortswechsels der Frau und ihrer Kinder weiter für deren Unterbringung zuständig. Denn der Ortswechsel sei allein dem Umstand geschuldet gewesen, dass die Gemeinde ihre damals schon bestehende eigene Unterbringungsverpflichtung nicht erfüllt habe (Beschl. v. 15.2.2024 4 CE 24.60). 

 

Aus der Datenbank beck-online

Achterfeld, Gut ankommen, gut unterbringen, gut versorgen – auch wenn es schwierig ist, JAmt 2023, 205

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