Der rund sieben Milliarden Euro teure, vierspurige Straßen- und Eisenbahntunnel soll laut gegenwärtigen Planungen 2029 eröffnet werden und die deutsche Ostseeinsel Fehmarn und die dänische Insel Lolland verbinden. Er soll die Fahrzeit von Hamburg nach Kopenhagen mit dem Zug auf rund zweieinhalb Stunden verkürzen. Umweltschützer protestieren seit Jahren gegen das Projekt, aber auch die Finanzierung durch Dänemark stand mehrfach in der Kritik.
Die Kommission genehmigte 2015 das von den dänischen Behörden angemeldete Finanzierungsmodell. Auf Klagen verschiedener Fähranbieter hin erklärte das EuG im Dezember 2018 den Beschluss in Bezug auf die staatliche dänische Projektgesellschaft Femern A/S für nichtig. Die Kommission habe das förmliche Prüfverfahren nicht eröffnet, so die Begründung. Der EuGH bestätigte diese Entscheidung.
Die EU-Kommission leitete ein förmliches Prüfverfahren ein und genehmigte das Finanzierungsmodell im März 2020 erneut. Die Maßnahmen in Form von Kapitalzuführungen sowie einer Kombination aus staatlichen Darlehen und staatlichen Garantien zugunsten der Femern A/S sind demnach zwar staatliche Beihilfen, nach Ansicht der Kommission aber mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Einstufung als Beihilfe rechtens
Dagegen klagten nun erfolglos Dänemark und die Reedereien Scandlines Dänemark sowie Scandlines Deutschland (Urteile vom 28.02.2024 – T-7/19, T-364/20 und T-390-20). Dänemark beanstandete ohne Erfolg, dass die staatlichen Finanzhilfen überhaupt als Beihilfe eingestuft wurden. Das EuG stellt fest, dass der selektive Vorteil, welcher der eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübenden Femern A/S gewährt wurde, ihre Stellung auf dem Markt der Verkehrsdienstleistungen für die Überquerung des Fehmarnbelts zwischen Rødby und Puttgarden gegenüber den bereits auf diesem Markt tätigen Unternehmen stärke, insbesondere gegenüber dem Fährbetreiber. Daher beeinträchtigten die der Femern A/S gewährten Finanzierungen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten (T-364/20).
In der Rechtssache T-390/20 hatten Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland die Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses vom März 2020 wegen einer Reihe von Fehlern beantragt, die die Kommission begangen haben soll. Das Gericht wies auch diese Klage in vollem Umfang ab. Die Kommission habe das Vorhaben der festen Querung zu Recht als solches von gemeinsamem europäischen Interesse angesehen. Denn damit werde ein wichtiger und konkreter Beitrag zur Verwirklichung der verkehrspolitischen Ziele der Union geleistet und die Verbindung zwischen den nordischen Ländern und Mitteleuropa verbessert.
Des Weiteren hatten Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland in der Rechtssache T-7/19 Klage gegen einen Beschluss der Kommission aus dem Jahr 2018 erhoben. Das Gericht wies auch diese Klage ab. Es entschied insbesondere, dass die Kommission mit dem Eröffnungsbeschluss den streitigen Beschluss, soweit er die Maßnahmen zugunsten der Femern A/S betrifft, zurückgenommen und über diese Maßnahmen das förmliche Prüfverfahren eröffnet habe. Daher sei über das Vorbringen zur Nichtigerklärung dieses Teils des Beschlusses nicht mehr zu entscheiden (Urt. v. 28.2.2024 - T-7/19).
Aus der Datenbank beck-online
Reiter, Zum Begriff der wettbewerbsverzerrenden drittstaatlichen Subvention im Sinne der Foreign Subsidies Regulation EuZW 2023, 596
Wendt, Finanzierung von Infrastrukturvorhaben im Schnittfeld von Planfeststellung und EU-Beihilferecht, NVwZ 2021, 1104