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Harbarths Honorarprofessur: Uni muss Namen der Gutachter nicht nennen

VGH Mannheim
Ein An­walt schei­ter­te mit sei­nem Ver­such, von der Uni­ver­si­tät Hei­del­berg die Namen der Gut­ach­ter für die Ho­no­rar­pro­fes­sur von BVerfG-Prä­si­dent Ste­phan Har­barth zu er­hal­ten. Der VGH Mann­heim hatte – an­ders als zuvor das VG Karls­ru­he – der Uni­ver­si­tät Recht ge­ge­ben. Nun lie­gen die Ur­teils­grün­de vor.

Im Februar 2018 erhielt Stephan Harbarth eine Honorarprofessur an der Universität Heidelberg, im November 2018 wurde er Vizepräsident und im Juni 2020 Präsident des BVerfG, was nicht unumstritten war. Denn bevor er ans BVerfG kam, war Harbarth Vizefraktionschef der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag, außerdem arbeitete er in einer Großkanzlei. Ein Kölner Anwalt hakte bei der Honorarprofessur nach und wollte von der Universität die Namen der Gutachter im Bestellungsprozess wissen. Außerdem verlangte er die Herausgabe der Gutachten. Er berief sich auf einen Informationsanspruch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG).

Vor dem VG hatte er noch teilweise Erfolg: Es verpflichtete die Universität, die Namen der Gutachter zu nennen. Die Bereichsausnahme im LIFG für Hochschulen, soweit Forschung und Lehre betroffen seien, greife insoweit – anders als für die Gutachten – nicht. Die Wissenschaftsfreiheit umfasse zwar auch das Recht der Universitäten zur Bestellung von Honorarprofessoren, nicht aber die Auswahl der in einem Bestellungsverfahren beauftragten Gutachter. Dabei handle es sich um einen bloßen Verfahrensschritt, der die den Universitäten zustehende Beurteilungskompetenz über die wissenschaftliche Qualifikation potentieller Honorarprofessoren nicht berühre.

Der VGH hat das anders gesehen und die Klage auf Berufung der Universität im Oktober ganz abgewiesen (Urteil vom 25.10.2023 - 10 S 314/23). Nun hat er die Urteilsgründe veröffentlicht. Demzufolge ist die Bestellung eines Honorarprofessors dem durch die Wissenschaftsfreiheit geschützten Bereich der Forschung und Lehre zuzurechnen. Bei der Bestellung eines Honorarprofessors gehe es um das verfassungsrechtlich garantierte Selbstergänzungsrecht der Hochschulen, die am Schutz von Forschung und Lehre teilnehme. Die Ausnahme vom allgemeinen Informationsanspruch gilt laut VGH für den gesamten Bestellungsvorgang einschließlich aller Verfahrensschritte. Eine weitergehende Prüfung, ob einzelne Informationen "wissenschaftsrelevant" seien, sehe das Gesetz nicht vor. Die Revision zum BVerwG hat der VGH nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden (Urteil vom 25.10.2023 - 10 S 314/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

VG Karlsruhe, Auskunft nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz, BeckRS 2022, 1335 (Vorinstanz)


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