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vGA-Korrekturvorschrift: Richtervorlage zur rückwirkenden Anwendung unzulässig

BVerfG
Das BVerfG hat eine Rich­ter­vor­la­ge des FG Köln zu § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG für un­zu­läs­sig er­ach­tet. Sie be­traf die Frage, ob eine An­wen­dung der vGA-Kor­rek­tur­vor­schrift auf Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zun­gen, die im Zeit­punkt ihres In­kraft­tre­tens be­reits fest­set­zungs­ver­jährt waren, ver­fas­sungs­kon­form ist.

§ 32a Abs. 1 Satz 2 KStG ermöglicht die nachträgliche Berücksichtigung verdeckter Gewinnausschüttungen einer Körperschaft bei der bereits festgesetzten Einkommensteuer des begünstigten Gesellschafters. Danach endet die Einkommensteuerfestsetzungsfrist gegenüber dem Gesellschafter nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheides der Gesellschaft. Die Vorschrift trat am 19.06.2006 in Kraft.

Zwei Eheleute erwarben in dem entschiedenen Fall 1998 gemeinsam mit einer GmbH, an der sie jeweils zu 50% beteiligt waren, ein bebautes Grundstück. Das Finanzamt stellte verdeckte Gewinnausschüttungen fest und änderte daraufhin 2008 den Körperschaftsteuerbescheid der GmbH und den Einkommensteuerbescheid des Paares für das Jahr 1998. Es berücksichtigte gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG die verdeckten Gewinnausschüttungen bei dem Paar als Einkünfte. Bei Inkrafttreten des § 32a KStG war die Einkommensteuerfestsetzung 1998 der Eheleute allerdings bereits festsetzungsverjährt. Nach ihrem überwiegend erfolglosen Einspruch gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid erhoben sie Klage beim FG Köln. Dieses hielt § 32a KStG für teilweise verfassungswidrig und rief deshalb das BVerfG an.

Vorlage ist unzulässig

Das BVerfG hat die Vorlage für unzulässig erachtet (Beschluss vom 18.12.2023 – 2 BvL 7/16). Das FG habe nicht hinreichend dargelegt, warum es eine verfassungskonforme Auslegung nicht für möglich hält. Ausgehend von der Auffassung des FG, dass die Anwendung des § 32a KStG auf Einkommensteuerfestsetzungen, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits festsetzungsverjährt seien, eine nicht gerechtfertigte echte Rückwirkung begründe, liege eine verfassungskonforme Auslegung nahe. Sie erscheine auch nicht ausgeschlossen. Eine Auslegung, die nachteilige Änderungen festsetzungsverjährter Steuerbescheide ausnehme, könnte dem Rückwirkungsverbot Rechnung tragen (Beschluss vom 18.12.2023 - 2 BvL 7/16).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

FG Köln, BVerfG-Vorlage, Verfassungswidrigkeit der Korrekturvorschrift des § 32a KStG, BeckRS 2016, 94761

Kohlhaas, Verdeckte Gewinnausschüttung wegen unentgeltlicher Nutzung einer in Spanien gelegenen Immobilie?, BB 2017, 474


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