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Große Hunde in Gebieten mit Publikumsverkehr anzuleinen

VGH München
Große Hunde müs­sen an die Leine – auch wenn der Hun­de­hal­ter meint, dass von ihnen keine Ge­fahr aus­geht. Dies be­stä­tigt der VGH Mün­chen. In Ge­bie­ten mit re­le­van­tem Pu­bli­kums­ver­kehr be­stehe bei un­an­ge­lein­ten gro­ßen Hun­den immer die Ge­fahr un­vor­her­seh­ba­rer Re­ak­tio­nen von Tier und Mensch.

Ein Mann hatte seine beiden Hunde auf öffentlichen Straßen und Wegen frei herumlaufen lassen. Dies meldeten Anwohner. Da die Hunde sehr groß waren (ihre Schulterhöhe betrug mindestens einen halben Meter), ordnete die zuständige Behörde einen Leinenzwang an. Der Hundehalter klagte hiergegen vor dem VG Augsburg.

Ohne Erfolg: Der VGH München bestätigte die Vorinstanz und lehnte es ab, die Berufung gegen die Urteile des VG zuzulassen. Dass diese richtig seien, sei nicht ernstlich zweifelhaft. Der VGH verweist auf seine ständige Rechtsprechung. Danach gehe von freilaufenden großen Hunden auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr in der Regel eine konkrete Gefahr für Eigentum und Gesundheit Dritter aus. Der Leinenzwang sei deshalb bereits allein wegen der Größe der Hunde gerechtfertigt.

Grund für die Unterscheidung nach der Größe sei, dass es bei großen unangeleinten Hunden in Wohngebieten regelmäßig mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu unvorhergesehenen Reaktionen von Menschen oder Hunden und damit zu erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit kommen könne. Ein Einschreiten sei bei einem der Hunde auch deshalb geboten gewesen, weil es bereits zu einem Beißvorfall gekommen sei. Bei beiden Hunden habe somit eine konkrete und nicht bloß abstrakte Gefahr für die Gesundheit Dritter vorgelegen.

Durch die Beschlüsse des VGH vom 22.01.2024 (10 ZB 23.1558 und andere) werden die Urteile des VG Augsburg rechtskräftig (Beschl v. 22.01.2024 - 10 ZB 23.1558).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

VGH München, Leinenzwang für Hunde, BeckRS 2021, 10961

VG Augsburg, einstweiliger Rechtsschutz, Anordnung eines kombinierten Leinen- und Maulkorbzwangs, Anforderungen an den Ort der Hundehaltung, BeckRS 2023, 28015

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