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EuGH-Gutachter: Italiens Regeln für Google und Co. unionsrechtswidrig

Generalanwalt
Ita­li­en darf Airb­nb, Goog­le und Ama­zon keine ge­ne­rel­len und abs­trak­ten Ver­pflich­tun­gen auf­er­le­gen, auch wenn diese in Ita­li­en tätig sind. Dies schlie­ßt EuGH-Ge­ne­ral­an­walt Maciej Sz­pu­nar dar­aus, dass die Diens­te­an­bie­ter in an­de­ren Mit­glied­staa­ten an­säs­sig sind.

Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen müssen, wenn sie in Italien tätig sind, dort in einem Register eingetragen sein, in regelmäßigen Zeitabständen einer Behörde bestimmte Informationen übermitteln und eine Gebühr entrichten – andernfalls drohen ihnen Sanktionen. Airbnb, Google und Amazon halten die Regelung für EU-rechtswidrig und klagten. Auch das in den USA ansässige Online-Reisebüro Expedia klagte – allerdings nur gegen die Informationspflicht. Die Sache landete zur Vorabentscheidung beim EuGH.

Der dortige Generalanwalt Maciej Szpunar gab den Diensteanbietern nun Recht (Schlussanträge vom 11.01.2024 – C-662/22, C-663/22, C-664/22, C-665/22, C-666/22 und C-667/22). Die generellen und abstrakten Verpflichtungen, die Italien Airbnb, Google und Amazon auferlege, seien insbesondere mit der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr unvereinbar. Schließlich hätten Airbnb und Google ihren europäischen Hauptsitz in Irland und Amazon in Luxemburg.

Italien setze mit der Regelung auch kein EU-Recht um, so Szpunar mit Blick auf die Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten. Die Verordnung solle ein faires, vorhersehbares, tragfähiges und vertrauenswürdiges Online-Geschäftsumfeld im Binnenmarkt schaffen. Ein Mitgliedstaat dürfe aufgrund der Verordnung nur die Informationen sammeln, die mit diesen Zielen in Zusammenhang stehen (Schlussanträge v. 11.01.2024 - C-662/22; C-663/22; C-664/22; C-665/22; C-666/22; C-667/22).

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